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  • · Fachbeitrag · Bußgeldverfahren

    Gute Nachrichten zur Erledigungsgebühr

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg

    | Die Erledigungsgebühr/zusätzliche Verfahrensgebühr entsteht u. a. nach Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 1 VV RVG, wenn das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde durch die anwaltliche Mitwirkung endgültig eingestellt wird. Nach Anm. 2 entsteht die Verfahrensgebühr nicht, wenn eine auf Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Die gute Nachricht: Als ausreichend sind auch ganz geringe Mitwirkungstätigkeiten des Rechtsanwalts anzusehen, wie nun das AG Stadtroda bestätigt hat. |

     

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt war Verteidiger des Betroffenen in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Er hat gegen einen gegen den Betroffenen erlassenen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Diesen hat er begründet und beantragt, das Verfahren an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen, da diese den Sachverhalt offensichtlich ungenügend aufgeklärt habe. Der Sachverhalt sei insbesondere wegen der schlechten Qualität des Lichtbilds ungenügend aufgeklärt.

     

    Das AG hat dann einen bereits anberaumten Hauptverhandlungstermin aufgehoben und die Sache wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung an die Bußgeldstelle zurückverwiesen. Diese hat den Bußgeldbescheid aufgehoben, das Verfahren eingestellt und die Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Der Verteidiger hat bei der Verwaltungsbehörde u. a. auch beantragt, eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG festzusetzen. Dies geschah nicht, da die anwaltliche Tätigkeit das Verfahren nicht entsprechend gefördert habe. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte Erfolg.