04.05.2009 | Straf- und Bußgeldverfahren
So rechnen Sie verbundene Verfahren richtig ab
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Ein typisches Problem in der Praxis ist die Frage, wie richtig abgerechnet wird, wenn OWi-Verfahren verbunden werden. Die Ausführungen gelten auch für das Strafverfahren (Burhoff, RVGreport 08, 405).
Beispiel: Abrechnung verbundener Verfahren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Rechtsanwalt R hat Mandant M in OWi-Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung vertreten. Es ergehen gegen M zwei Bußgeldbescheide, und zwar einmal im Verfahren 1 über 35 EUR und im Verfahren 2 über 75 EUR. Nachdem R gegen jeden Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hat, werden beide Verfahren an das AG abgegeben. Das AG bestimmt im Verfahren 2 den Termin. Kurz davor werden beide Verfahren wegen Sachzusammenhangs - gleich gearteter Verstoß - verbunden. Im Termin wird der Einspruch gegen den in Verfahren 1 ergangenen Bußgeldbescheid über 35 EUR zurückgenommen. Das AG berücksichtigt das bei der weiteren Entscheidung und stellt das Verfahren daraufhin ein. Wie kann R gegenüber der Rechtsschutzversicherung abrechnen?
Lösung: R kann wie folgt abrechnen (es werden Mittelgebühren angesetzt): Die Verfahren 1 und 2 sind bis zur Verbindung eigenständige Angelegenheiten. Die bereits entstandenen Gebühren gehen dem Verteidiger durch die Verbindung nicht verloren. In dem nach der Verbindung offensichtlich führenden Verfahren 2 sind nur noch die Gebühren entstanden, deren Tatbestand erst nach der Verbindung verwirklicht worden ist. Das ist nur die Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG. Diese ist auch nur einmal entstanden, da nur noch ein Verfahren vorgelegen hat.
I. Verfahren 1 (Geldbuße 35 EUR) bis zur Verbindung
II. Verfahren 2 (Geldbuße 75 EUR) bis zur Verbindung
III. Verfahren nach der Verbindung
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Checkliste: Abrechnung verbundener Verfahren |
Praxishinweis: Im verbundenen Verfahren entsteht auch nicht noch einmal eine Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG, da der Verteidiger sich in die Rechtsfälle, die diesem Verfahren nun insgesamt zugrunde liegen, bereits vor der Verbindung eingearbeitet hat (Burhoff, a.a.O., Rn. 27 zu Nr. 4100 VV RVG).
Hinsichtlich der Gebührenhöhe gilt: Grundsätzlich ist von der Mittelgebühr auszugehen (s. oben). Allerdings kann bei der Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG ggf. damit argumentiert werden, dass diese oberhalb der Mittelgebühr festzusetzen ist, weil das Verfahren mehrere Vorwürfe zum Gegenstand hat.
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