23.12.2009 | Straf- und Bußgeldverfahren
Zur Festsetzung der Terminsgebühr bei Aussetzung der Hauptverhandlung
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Die Terminsgebühr entsteht für einen „geplatzten Termin“, wenn der Verteidiger die Aussetzung der Hauptverhandlung nicht zu vertreten hat (LG Berlin 27.10.09, 510 Qs 153/09, Abruf-Nr. 094030). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Verteidiger des frei gesprochenen Angeklagten hat bei der Kostenfestsetzung auch eine Terminsgebühr für einen Hauptverhandlungstermin begehrt, zu dem er geladen war, zu dem dann aber nicht aufgerufen worden ist. Das AG hat die Terminsgebühr für diesen Termin jedoch nicht festgesetzt mit der Begründung, dass kein Aufruf erfolgt sei; auch habe die Hauptverhandlung ausgesetzt werden müssen, weil der Verteidiger erst an diesem Tag eine Zeugin benannt habe. Das Rechtsmittel des Verteidigers hatte Erfolg.
Dem Verteidiger steht die geltend gemachte Terminsgebühr dem Grunde nach zu. Nach Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG entsteht für den Verteidiger eine Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Aus dem Umstand, dass der Verteidiger hier offenbar in einem Rechtsgespräch mit den Verfahrensbeteiligten vor Aufruf des Verfahrens auf eine Zeugin hingewiesen hat, die sachdienliche Angaben machen könne, folgt nicht, dass ihm das Ausfallen des Termins im gebührenrechtlichen Sinne anzulasten ist. Nach § 246 Abs. 1 StPO darf selbst ein Beweisantrag nicht abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden ist. Vorliegend war die Einlassung des Angeklagten, er habe von der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde deswegen keine Kenntnis erlangt, weil er zwar bei seiner Mutter noch gemeldet, aber nicht mehr wohnhaft gewesen sei, aktenkundig. Dennoch wurde seitens des Gerichts vor dem Termin nicht versucht, die Angaben des Angeklagten zu überprüfen.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist zutreffend. Wenn das Gericht die Einlassung des Angeklagten nicht überprüft hat und u.a. auch deshalb der Hauptverhandlungstermin auszusetzen war, handelt es sich um ein Verschulden der Justiz. Dieses kann gerade nicht dazu führen, dass deshalb dem Verteidiger die Terminsgebühr nicht gewährt wird. Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG geht davon aus, dass die Terminsgebühr für den sog. „geplatzten Termin“ dem Verteidiger nur dann nicht zustehen soll, wenn er es zu „vertreten“ hat, dass der Hauptverhandlungstermin nicht stattfindet. Das wird, wenn es um die Benennung eines Beweismittels geht, i.d.R. nicht der Fall sein. Denn es ist die Entscheidung des Angeklagten, wann er ein Beweismittel in das Verfahren einführt. Diese Entscheidung hat die Justiz grundsätzlich hinzunehmen und darf sie nicht nachträglich über die Gebühren sanktionieren.
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