02.04.2009 | Straf- und Bußgeldverfahren
Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG: Da steckt eine Menge Geld drin
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Das RVG sieht in Nr. 4142 VV RVG eine zusätzliche Verfahrensgebühr vor, wenn der Anwalt bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (§ 442 StPO) eine darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt. Hier kann der Verteidiger, da es sich um eine reine Wertgebühr handelt, erhebliche Gebühren verdienen. Insoweit ist Folgendes zu beachten:
Checkliste: Gebühr Nr. 4142 VV RVG |
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Praxishinweis: Für das OWi-Verfahren gilt Nr. 5116 VV RVG. Die nachstehenden Ausführungen gelten entsprechend.
Sachlicher Anwendungsbereich
Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht für eine Tätigkeit des Anwalts, die sich auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen richten muss. Das sind - wie der Klammerzusatz in Abs. 1 der Anm. zu Nr. 4142 VV RVG zeigt - die in § 442 StPO genannten Maßnahmen und die sonstigen in der Gebührenvorschrift aufgeführten Fälle. Entscheidend ist, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die darauf gerichtet ist, dem Beschuldigten/Angeklagten einen Vermögenswert auf Dauer zu entziehen.
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