· Fachbeitrag · Einziehung und verwandte Maßnahmen
Mit der zusätzlichen Verfahrensgebühr der Nr. 4142 VV RVG kann der Verteidiger viel verdienen
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
| Bei der Nr. 4142 VV RVG handelt es sich um eine reine Wertgebühr. Sie als Wahl- oder Pflichtverteidiger können sie als zusätzliche Verfahrensgebühr bei Tätigkeiten im Hinblick auf Einziehung und verwandte Maßnahmen ansetzen. Der folgende Beitrag zeigt, worauf Sie dabei achten müssen. |
1. Es gelten diese Grundsätze
Die Nr. 4142 VV RVG können sowohl der Wahlanwalt als auch der Pflichtverteidiger verdienen (Burhoff in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2017, Nr. 4142 VV RVG Rn. 10 ff.). Die Gebühr steht dem Rechtsanwalt bei entsprechenden Tätigkeiten immer zu. Sie steht nicht im Ermessen des Gerichts. Für das Entstehen der Gebühr ist es auch ohne Bedeutung, ob der Gebührenrahmen der jeweiligen (allgemeinen) Verfahrensgebühr ausreicht, um die Tätigkeiten des Rechtsanwalts angemessen zu berücksichtigen (LG Erfurt RVGreport 20, 62).
Im Einziehungsverfahren (§ 435 StPO) entstehen für den Vertreter des Einziehungsbeteiligten im Übrigen die Gebühren wie bei einem Verteidiger. Es entsteht also nicht nur die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG (LG Freiburg RVG prof. 20, 69; LG Karlsruhe RVG prof. 13, 119; LG Oldenburg JurBüro 13, 135; LG Stuttgart RVG prof. 20, 131; LG Trier RVGreport 16, 385; unzutreffend a. A. OLG Karlsruhe AGS 13, 173; LG Kassel RVGreport 19, 342; LG Koblenz AGS 18, 494).
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