01.07.2002 · Fachbeitrag · Strafrecht
Anfechtung der Kostenentscheidung durch Nebenkläger
| Nach § 464 Abs. 3 S. 1 HS. 2 StPO ist die sofortige Beschwerde über Kosten und notwendige Auslagen unzulässig, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer unstatthaft ist. Dem Nebenkläger steht nach § 400 Abs. 1 StPO nur ein beschränktes Rechtsmittel zu. Er kann ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass der Nebenkläger auch kein Urteil anfechten kann, durch das die Berufung wegen Ausbleibens des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist. Nach Ansicht des 2. Strafsenats des OLG Hamm kann er daher auch nicht die Kostenentscheidung dieses Urteils anfechten (OLG Hamm AGS 02, 63; a.A. 3. Strafsenat des OLG Hamm AGS 02, 111). |
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