· Fachbeitrag · Nebenklage
Kostenbeschwerde des Nebenklägers
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Die Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch und die danach erfolgte Verwerfung seiner Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO führen nicht gemäß § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO zur Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Nebenklägers gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Berufungsgerichts (OLG Stuttgart 2.10.12, 4b Ws 25/12, Abruf-Nr. 130220). |
Sachverhalt
Der Angeklagte ist wegen einer zum Nachteil des Nebenklägers begangenen gefährlichen Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich wurden ihm die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten ist vom LG wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 StPO auf dessen Kosten verworfen worden. Eine Entscheidung über die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers, dessen Vertreter an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, ist unterblieben. Hiergegen richtet sich der Nebenkläger mit der sofortigen Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ihr steht nicht § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO entgegen. Danach ist die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten und Auslagen unzulässig, wenn eine Anfechtung der in § 464 Abs. 1 StPO genannten Haupt-entscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Dies wird nach h.M. dahin verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn sich die Unstatthaftigkeit eines Rechtsmittels bereits aus der Art der Entscheidung ergibt oder ein bestimmter Prozessbeteiligter grundsätzlich - unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall - nicht mehr rechtsmittelbefugt sein soll. Für den Nebenkläger ist die Revision ein statthaftes Rechtsmittel. Die Anfechtbarkeit des Urteils des LG ergibt sich aus § 333 StPO. Auch ist ein Nebenkläger im Gegensatz z.B. zu einem Rechtsmittelführer im Fall des § 55 Abs. 2 JGG grundsätzlich zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt.
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