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  • 01.10.2005 | Strafrecht

    Beratung über außergerichtliche Einziehung

    Die Beratung des Angeklagten dahin, dass er der außergerichtlichen Einziehung beschlagnahmter Gegenstände zustimmt, löst die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG aus (KG 18.7.05, 5 Ws 256/05, n.v., Abruf-Nr. 052547).

     

    Praxishinweis

    Die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG entsteht, wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf eine Einziehung „bezieht“. Ihr Sinn liegt darin, dass der Anwalt eine besondere Vergütung für seinen Einsatz erhält, der sich auf die Bewahrung des – oft besonders wertvollen – Eigentums des Mandanten bezieht. Erforderlich ist eine Tätigkeit, die einen Bezug zu einer möglichen Einziehung hat, also Schriftsätze, Stellungnahmen, Besprechungen, Beschwerden und Ähnliches (Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4142 VV Rn. 2). Es ist für das Entstehen der Gebühr also keine nach außen sichtbare Tätigkeit des Anwalts erforderlich, eine nur beratende Tätigkeit reicht aus. Es muss auch keine gerichtliche Entscheidung über die Einziehung vorliegen. Diese muss noch nicht einmal beantragt sein (LG Berlin RVGreport 05, 193). Die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG hat also einen sehr weiten Anwendungsbereich.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 177 | ID 91960