29.05.2008 | Strafrecht
Entscheidung des Verteidigers für Erforderlichkeit der Kopierkosten maßgeblich
Bei der Kostenfestsetzung von Gebühren und Auslagen eines Verteidigers können Kopierkosten lediglich dann in Abzug gebracht werden, wenn ersichtlich ein Missbrauch vorliegt. Die Entscheidung, welche Kopien für die Verteidigung notwendig sind, obliegt nämlich grundsätzlich dem Verteidiger (AG Bochum 10.1.08, 74 Ls 2 Js 556/05-38/06, n.v., Abruf-Nr. 081462). |
Sachverhalt
Der Pflichtverteidiger hat beantragt, ihm auch die Kosten für 402 Kopien festzusetzen. Der Rechtspfleger hat nur die Kosten für 272 Blatt festgesetzt. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Verteidigers hatte Erfolg.
Entscheidung
Die Entscheidung, welche Kopien für die Verteidigung notwendig sind, obliegt ausschließlich dem Verteidiger. Dessen Entscheidung kann i.d.R. nicht durch die Beurteilung des Rechtspflegers ersetzt werden, wenn dieser die Frage der Notwendigkeit aus seiner Sicht anders beurteilt. Etwas anderes gilt nur, wenn ersichtlich ein Missbrauch der Befugnis des Verteidigers festzustellen ist. Das ist z.B. der Fall, wenn seitens des Verteidigers ersichtlich kritiklos sämtliche Blätter einer Akte ohne irgendeine erkennbare Auswahl und damit z.B. leere Blätter, Schriftstücke wie Anklagen und Beschlüsse, die dem Verteidiger schon zugestellt wurden und Ähnliches kopiert werden. Das ist nicht der Fall. Denn (auch) Aktendeckel können einen erheblichen Informationsgehalt für den Verteidiger haben, weil auf diesem mit einem Blick z.B. zu sehen ist, welche Verfahren miteinander verbunden wurden, ob ein Beschwerdeverfahren stattgefunden hat, welche Beteiligten anfangs in dem Verfahren waren, ob ein Wechsel des Aktenzeichens stattgefunden hat und Ähnliches. Ein Aktendeckel erhält daher regelmäßig Informationen, die zur Verteidigung notwendig sind. Entsprechendes gilt für Verfügungen.
Praxishinweis
Die Entscheidung entspricht der in der Rechtsprechung wohl inzwischen h.M. Danach darf die Frage der Notwendigkeit von Fotokopien nicht „kleinlich“ gesehen werden. Es ist grundsätzlich von der Entscheidung des Verteidigers auszugehen, was er für eine sachgerechte Strafverteidigung benötigt (OLG Düsseldorf AGS 00, 84; 02, 61; 07, 243; LG Aurich StraFo 04, 147; AG Duisburg AGS 01, 183; AG Minden StVO 01, 637; StraFo 06, 127; s. auch Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 4. Aufl., Rn. 67; Volpert in: Burhoff (Hrsg.) RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., ABC-Teil: Auslagen aus der Staatskasse [§ 46 Abs. 1 und 2], Rn. 6).
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