· Fachbeitrag · Dokumentenpauschale
Kompletter Aktenauszug muss erstattet werden
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
(OLG Celle 28.11.11, 1 Ws 415-418/11, Abruf-Nr. 121250) |
In Strafverfahren darf der Verteidiger grundsätzlich die ganze Akte kopieren (AG Essen 21.11.11, 50 Ls-6 Js 778/09-119/11, Abruf-Nr. 121251). |
Sachverhalte
OLG Celle: Den beiden Pflichtverteidigern ist Akteneinsicht gewährt worden, und zwar auch in CDs, auf denen als Textdateien Kurzübersetzungen von insgesamt im Rahmen einer Telefonüberwachung abgehörten 81.900 Telefongesprächen gespeichert waren. Die Pflichtverteidiger haben davon jeweils einen Ausdruck gemacht. Jeder Pflichtverteidiger hat dann die Festsetzung einer Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG von je 6.513,55 EUR netto beantragt. Bei der Berechnung haben sie jeweils 43.307 Seiten zugrunde gelegt, von denen die ersten 50 mit je 0,50 EUR und alle weiteren mit je 0,15 EUR abgerechnet worden sind. Die Urkundsbeamtin hat den Antrag zurückgewiesen. Das LG hat die Entscheidung dahin abgeändert, dass beiden Verteidigern jeweils die Hälfte der beantragten Auslagen zu erstatten waren. Das OLG hat sowohl die Beschwerde der Landeskasse als auch die Anschlussbeschwerden der Pflichtverteidiger als unbegründet zurückgewiesen.
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