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  • · Fachbeitrag · Dokumentenpauschale

    Kompletter Aktenauszug muss erstattet werden

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    • 1. Das Anfertigen von Ausdrucken dem Verteidiger im Rahmen der Akteneinsicht überlassener, auf CDs gespeicherter Textdateien ist jedenfalls bei einem weit überdurchschnittlichen Umfang (hier: 81.900 Telefongespräche auf 43.307 Seiten) zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten.
    • 2. Ein Antrag auf Festsetzung solcher notwendiger Verteidigerauslagen kann nicht mit der Begründung, der Angeklagte werde durch zwei Verteidiger vertreten, die in einer Bürogemeinschaft verbunden sind, sodass die Dateien nur einmal hätten ausgedruckt werden müssen und unter den Verteidigern hätten ausgetauscht werden können, abgelehnt werden.
    • 3. Der Grundsatz der kostenschonenden Prozessführung kann es jedoch gebieten, durch entsprechende Einstellungen beim Ausdruck die Zahl der Seiten zu verringern.

    (OLG Celle 28.11.11, 1 Ws 415-418/11, Abruf-Nr. 121250)

     

    In Strafverfahren darf der Verteidiger grundsätzlich die ganze Akte kopieren (AG Essen 21.11.11, 50 Ls-6 Js 778/09-119/11, Abruf-Nr. 121251).

    Sachverhalte

    OLG Celle: Den beiden Pflichtverteidigern ist Akteneinsicht gewährt worden, und zwar auch in CDs, auf denen als Textdateien Kurzübersetzungen von insgesamt im Rahmen einer Telefonüberwachung abgehörten 81.900 Telefongesprächen gespeichert waren. Die Pflichtverteidiger haben davon jeweils einen Ausdruck gemacht. Jeder Pflichtverteidiger hat dann die Festsetzung einer Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG von je 6.513,55 EUR netto beantragt. Bei der Berechnung haben sie jeweils 43.307 Seiten zugrunde gelegt, von denen die ersten 50 mit je 0,50 EUR und alle weiteren mit je 0,15 EUR abgerechnet worden sind. Die Urkundsbeamtin hat den Antrag zurückgewiesen. Das LG hat die Entscheidung dahin abgeändert, dass beiden Verteidigern jeweils die Hälfte der beantragten Auslagen zu erstatten waren. Das OLG hat sowohl die Beschwerde der Landeskasse als auch die Anschlussbeschwerden der Pflichtverteidiger als unbegründet zurückgewiesen.