31.07.2008 | Strafrecht
Entsprechende Anwendung der Befriedungsgebühr im Strafbefehlsverfahren
Die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG entsteht auch, wenn der Angeklagte nach Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl auf die Höhe des Tagessatzes über § 411 Abs. 1 S. 3 StPO hinaus nicht nur der Entscheidung durch Beschluss zustimmt, sondern seine Zustimmung auch die Höhe eines bestimmten, vom Gericht vorgeschlagenen Tagessatzes umfasst (AG Köln 10.9.07, 142 C 231/07, n.v., Abruf-Nr. 081934). |
Sachverhalt
Der Kläger macht gegen seine Rechtsschutzversicherung (RSV) einen Freistellungsanspruch betreffend die Vergütung seines Verteidigers geltend. Dieser hatte gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt (§ 411 Abs. 1 S. 3 StPO), diesen auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt und zugleich die vom Gericht vorgeschlagene Tagessatzhöhe akzeptiert. Er hat dafür auch eine Gebühr analog Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG geltend gemacht. Deren Zahlung hatte die RSV verweigert. Die Klage hat Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die geltend gemachte Gebühr ist analog Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG entstanden. Das Strafbefehlsverfahren ist durch den Schriftsatz des Verteidigers, in dem er der Reduzierung der Tagessatzhöhe im Beschlusswege zugestimmt hat, beendet worden. Formell ist das zwar nicht durch eine Einspruchsrücknahme geschehen. Indem der Kläger aber darüber hinaus bereits dem vom Gericht vorgeschlagenen Tagessatz ebenfalls zugestimmt hat, hat er konkludent auf die sofortige Beschwerde nach § 411 Abs. 1 S. 3 HS. 3 StPO verzichtet. Damit ist das Verfahren endgültig beendet. Diese Konstellation löst im Wege der Analogie die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG aus. Zu beachten ist, dass § 411 Abs. 1 S. 3 StPO erst durch Art. 3 des 1. JuMoG vom 24.8.04 zum 1.9.04 Gesetz geworden ist, während das RVG zum 1.7.04 in Kraft getreten ist. Durch diese Möglichkeit wird ebenfalls eine Hauptverhandlung entbehrlich, wie dies die Anm. zu Nr. 4141 VV RVG fordert. Nach Nr. 5115 Anm. 1 Ziff. 5 VV RVG wird das Mitwirken des Anwalts zur Vermeidung einer Hauptverhandlung auch honoriert, wenn es zum Beschluss nach § 72 Abs. 1 OWiG kommt. Einer analogen Anwendung steht auch nicht etwa ein abschließender Charakter der Nr. 4141 VV RVG entgegen. Dem Wortlaut der Gebührenvorschrift lässt sich das nicht entnehmen.
Praxishinweis
Die Anwendung der Nr. 4141 VV RVG im Strafbefehlsverfahren ist im RVG nur unvollständig geregelt. Der Gesetzgeber hat bei Einführung des § 411 Abs. 1 S. 3 StPO die Auswirkungen auf die Befriedungsgebühr übersehen. Die Literatur bejaht eine entsprechende Anwendung (Burhoff in: Burhoff, RVG-Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4141 VV Rn. 31; N. Schneider, NJW-Spezial 08, 251). Dem hat sich das AG Köln zutreffend angeschlossen.
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