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  • 28.04.2021 · Fachbeitrag · Strafprozessrecht

    Zusätzliche Verfahrensgebühr nach Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl?

    | Die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG spielt eine große Rolle, macht allerdings in der Anwendung immer wieder Probleme. Das AG Tiergarten hat der Gebühr einen Riegel vorgeschoben. Es will sie nur auf originäre Cs-Sachen anwenden. Es soll keine Gebühr geben, wenn bereits eine Hauptverhandlung anberaumt war, die nur mangels Anwesenheit des Angeklagten nicht bis zum Abschluss durchgeführt werden konnte, und deshalb ein Strafbefehl erlassen wurde. |