30.04.2008 | Strafrecht
Nachträgliche Feststellung einer Pauschgebühr für den Wahlanwalt
Sind die gesetzlichen Gebühren bereits festgesetzt, ist ein Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG unzulässig (OLG Jena 30.10.07, 1 AR (S) 72/07, n.v., Abruf-Nr. 081099). |
Sachverhalt
Die Anwältin war im inzwischen beendeten Auslieferungsverfahren Wahlbeistand des Verfolgten. Die insoweit entstandenen Gebühren sind festgesetzt worden. Sie hat noch einen Antrag auf Bewilligung einer angemessenen Pauschvergütung nach § 42 RVG gestellt. Dieser hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der gemäß § 42 RVG gestellte Antrag auf Feststellung einer angemessenen Pauschgebühr ist unzulässig. Während ein Antrag nach § 51 RVG auch noch gestellt werden kann, wenn die gesetzlichen Gebühren bereits festgesetzt oder sogar schon ausgezahlt worden sind, ist die nachträgliche Feststellung einer Pauschgebühr gemäß § 42 RVG für den Wahlverteidiger nicht mehr möglich. Das Verfahren nach § 42 RVG ist beschränkt auf die Feststellung der Höhe der Gebühr durch das OLG. Einwendungen, die z.B. den Grund der Vergütungsforderung betreffen, werden dabei nicht geprüft. Die Festsetzung der Vergütung unter Einschluss der Auslagen erfolgt nach allgemeinen Vorschriften in den darin vorgesehenen Verfahren. Gemäß § 42 Abs. 4 RVG ist die Feststellung der Pauschgebühr durch das OLG für das Kostenfestsetzungsverfahren, das Vergütungsfeststellungsverfahren nach § 11 RVG und für einen Rechtsstreit des Anwalts auf Zahlung der Vergütung bindend. Grund: Es sollen divergierende Entscheidungen vermieden werden. Zudem sollen die mit dieser Entscheidung befassten Stellen nicht mehr die Frage des „besonderen Umfangs“ oder der „besonderen Schwierigkeit“ entscheiden müssen, sondern können ihrer Entscheidung die Feststellung des OLG zugrunde legen, was der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung dient. Folge dieser Bindungswirkung: Der Wahlverteidiger muss die Pauschgebühr zu einem Zeitpunkt beantragen, in dem die durch das OLG getroffene Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren noch Berücksichtigung finden kann.
Praxishinweis
Der Anwalt muss die Entscheidung des OLG zum Anlass nehmen, seinen Pauschgebührenantrag nach § 42 RVG so früh wie möglich zu stellen. Hat er das versäumt, sollte er – trotz der a.A. des OLG Jena – dennoch versuchen, nachträglich noch eine Pauschgebühr nach § 42 RVG feststellen zu lassen. Denn es gibt Stimmen in Rechtsprechung und Literatur, die die nachträgliche Festsetzung einer Gebühr als zulässig ansehen (LG Hamburg NJW 71, 2183, 2185; LG Dortmund NJW 67, 897; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 464b Rn. 9).
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