01.03.2005 | Strafrecht
RVG: Einzeltätigkeiten richtig abrechnen
Die Abrechnung für Einzeltätigkeiten ist in Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG, Nrn. 4300 ff. VV RVG geregelt. Der Beitrag gibt einen Überblick darüber.
Abgeltungsbereich Verfahrensgebühr
Abschnitt 3 kennt keine Terminsgebühr, sondern nur noch die Verfahrensgebühr. Für deren Abgeltungsbereich gelten die allgemeinen Regeln (Burhoff, RVG prof. 04, 48). Die Verfahrensgebühr erhält der Anwalt nach Vorbemerkung 4 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Die Nrn. 4300 ff. VV RVG erfassen alle mit der jeweiligen Einzeltätigkeit zusammenhängenden Tätigkeiten des Anwalts.
Nimmt der Anwalt für den Mandanten als Beistand an einem Termin teil, kann er dies als Beistandsleistung nach Nr. 4301 Nr. 3 VV RVG abrechnen.
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