· Fachbeitrag · Abrechnungspraxis
Einzeltätigkeiten gewinnbringend abrechnen
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
| Kann der Rechtsanwalt im Straf- und Bußgeldverfahren nur Einzelaufträge abrechnen, verspricht dies in der Regel nicht, besonders profitabel zu sein (RVG prof. 15, 210). Wie er diese eher ungünstige Ausgangslage möglichst vorteilhaft nutzt, erklärt der folgende Beitrag an praxisnahen Beispielen. |
1. Einzeltätigkeiten im Berufungsverfahren
Ist der Rechtsanwalt im Berufungsverfahren nicht Vollverteidiger, sondern nur mit Einzeltätigkeiten beauftragt, muss er unterscheiden, ob er
- nur Berufung einlegen soll; Folge: Verfahrensgebühr Nr. 4302 Ziff. 1 VV RVG,
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