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  • 01.12.2005 | Strafrecht

    Tätigkeiten im Strafvollzug richtig abrechnen

    von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf

    Die Abrechnung der Anwaltstätigkeit im Strafvollzug bereitet in der Praxis häufig Probleme. Der Beitrag erläutert daher das Wesentliche.  

     

    Gebühren im gerichtlichen Verfahren

    Für Tätigkeiten im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG und im Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. StVollzG gilt Teil 3 VV RVG (vgl. Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Vorbem. 4.3 Rn. 11 und Vorbem. 4.2 VV RVG Rn. 8). Im Verfahren nach § 109 StVollzG erhält der Anwalt die in Abschnitt 1 des Teils 3 VV RVG geregelte 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG, weil in den Abschnitten 2 bis 5 des Teils 3 VV RVG keine Gebühren bestimmt sind, Abs. 1 Vorbem. 3.1 VV RVG.  

     

    Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 116 StVollzG fällt nach Vorbem. 3.2.1 Ziff. 8 VV RVG die 1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG an (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., Vorb. 3.2.1 VV RVG Rn. 86 ff.). Terminsgebühren nach Nrn. 3104 und 3202 VV RVG werden in der Regel nicht anfallen, weil die Strafvollstreckungskammer gemäß § 115 Abs. 1 StVollzG bzw. der Strafsenat im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 119 Abs. 1 StVollzG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet.