29.01.2008 | Strafrecht
Terminsgebühr für „geplatzten Termin“
Für das Entstehen der Terminsgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG ist entscheidend, ob der Termin für den jeweiligen Rechtsanwalt „nicht statt gefunden hat“. Unerheblich ist, wenn der Termin ggf. mit einem anderen Anwalt durchgeführt worden ist (AG Hagen 21.9.07, Ls 643 Js 96/05-110/05, n.v., Abruf-Nr. 073209). |
Sachverhalt
Anwalt A war als Pflichtverteidiger bestellt. Er wurde zum Hauptverhandlungstermin geladen. Dort ist er auch erschienen. Erst kurze Zeit vor Beginn des Hauptverhandlungstermins konnte die Frage geklärt werden, ob ein anderer Anwalt B, der sich inzwischen für den Angeklagten gemeldet und seinerseits die Bestellung zum Pflichtverteidiger beantragt hatte, nach abgelehnter „Umbestellung“ als Wahlverteidiger auftreten würde. Als dies geklärt war, hat A nicht am Termin teilgenommen. Er hat allerdings eine Terminsgebühr i.V. mit Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG geltend gemacht. Das AG hat ihm diese gewährt.
Entscheidungsgründe
Auf die Frage, ob der bestellte Verteidiger bei Aufruf der Sache erscheint oder bereits vor dem Terminbeginn wieder entlassen wird, kommt es nicht mehr an. Denn in Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits durch die Vorbereitung des Termins und Anreise ein grundsätzlich vergütungspflichtiger Aufwand betrieben wurde. Dieser war für Anwalt A nicht nur deshalb angezeigt, weil ihm von der Existenz des weiteren Verteidigers nichts bekannt war, sondern weil aus Sicht des Gerichts mit der durchaus nahe liegenden Möglichkeit zu rechnen war, dass er wegen Ausbleibens oder Nichtauftretens des letzteren die (notwendige) Verteidigung auch tatsächlich würde führen müssen. Hiergegen mit dem Wortlaut der Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG zu argumentieren, der Termin habe ja – wenngleich mit anderem Verteidiger – stattgefunden, verfehlt den Kern der Problematik. Für den Erinnerungsführer hat der Termin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hatte, nicht (mehr) stattgefunden.
Praxishinweis
Der Entscheidung ist zuzustimmen (s. auch Burhoff (Hrsg), RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Vorbem. 4 Rn. 78). Die (neue) Terminsgebühr für den sog. geplatzten Termin ist „personenbezogen“. Das bedeutet, entscheidend für den Anfall der Gebühr ist nicht, ob der Termin überhaupt nicht stattfindet, sondern, ob er nicht mit dem Anwalt, der vergebens erschienen ist, nicht stattgefunden hat. Denn dessen nutzlosen Zeitaufwand soll die Gebühr abdecken.
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