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  • 03.03.2008 | Strafrecht

    Vergütung des Terminsvertreters

    Der weitere Pflichtverteidiger, der für die Dauer der Abwesenheit des ursprünglichen Verteidigers als sog. Terminsvertreter bestellt worden ist, erhält für die Terminswahrnehmung nur die Terminsgebühr, nicht aber auch die Grundgebühr (LG Düsseldorf 4.10.07, 14 Qs 106/07, Abruf-Nr. 080424).

     

    Entscheidungsgründe

    Die Kammer teilt den Standpunkt der h.M., wonach die bereits beim ursprünglichen Pflichtverteidiger angefallene Grundgebühr durch Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers für die Dauer der Abwesenheit des ursprünglichen Verteidigers als sog. „Terminsvertreter“ nicht erneut anfällt. Die Gegenmeinung, die auf die Personenbezogenheit der Grundgebühr und das Erfordernis der Einarbeitung auch des Terminsvertreters abstellt, lässt außer Acht, dass es sich der Sache nach um einen Vertretungsfall handelt und der lediglich für einen Termin oder die Dauer der Abwesenheit des Verteidigers bestellte Pflichtverteidiger aus diesem Grund für die Terminswahrnehmung nicht mehr an Vergütung erzielen kann, als in der Person des ursprünglich bestellten Verteidigers angefallen wäre, wenn dieser selbst erschienen wäre.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung entspricht zwar der h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung (KG RVGreport 07, 108; OLG Hamm RVGreport 07, 108; OLG Celle StraFo 06, 471), sie ist aber dennoch falsch. Sie übersieht, dass auch der nur für einen Hauptverhandlungstermin beigeordnete Anwalt Vollverteidiger i.S. von Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG ist und daher auch in seiner Person die Grundgebühr anfällt. Die Grundgebühr kann im Verfahren mehrfach anfallen, und zwar so häufig, wie ein Verteidiger beauftragt/beigeordnet wird. Wenn man schon Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anwendet, muss man auch konsequent sein.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 53 | ID 117899