01.06.1999 · Fachbeitrag · Strafsachen
So vermeiden Sie Honorarkürzungen im Festsetzungsverfahren
| Ziel jeder Strafverteidigung ist und bleibt der Freispruch des Mandanten. Wie der Praktiker weiß, ist ein solcher nicht in jedem Fall erzielbar. Wird er aber erreicht, stellt dies auch ein persönliches Erfolgserlebnis für den Anwalt dar. Die Freude darüber wird allerdings oft getrübt, wenn es um die Frage geht, welche Kosten von der Staatskasse gemäß § 567 Abs. 2 StPO zu erstatten sind. Häufig setzt der Rechtspfleger eine niedrigere Vergütung mit der Begründung fest, die vom Anwalt getroffene Gebührenbestimmung sei unbillig. Zum Teil führt dies zu nicht unbeträchtlichen Honorarminderungen. Dem sollte der Anwalt möglichst frühzeitig vorbeugen. Der folgende Beitrag nennt die wichtigsten Argumente. |
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