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  • 30.07.2009 | Strafverfahren

    Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Die Verfahrensgebühr in Strafsachsen erfasst lediglich die Tätigkeiten, für die keine besonderen Gebühren vorgesehen sind. Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist eine Tätigkeit des Rechtsanwalts, die in den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr fällt, also über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr hinausgeht (KG 20.1.09, 1 Ws 361/08, Abruf-Nr. 092297).

     

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt hat den Beschuldigten, der am 19.11.06 festgenommen worden ist, im Strafverfahren vertreten. Am 20.11.06 fand ein Haftbefehlsverkündungstermin statt, an dem der RA teilnahm. Der Beschuldigte wurde freigelassen. Der Verteidiger hat für seine Tätigkeit auch einen Haftzuschlag auf die Verfahrensgebühr Nr. 4104 geltend gemacht. Dieser ist ihm nicht gewährt worden.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Tätigkeit des Verteidigers am 20.11.06 hat sich beschränkt auf die gemäß Nrn. 4100, 4101 VV RVG vergütete erstmalige Einarbeitung in die Rechtssache und die unmittelbar darauf folgende Teilnahme am Haftbefehlsverkündungstermin. Der Termin endete mit der Haftverschonung und der Freilassung des Beschuldigten.  

     

    Soweit ein vorbereitendes Gespräch mit dem Mandanten stattgefunden hat, ist diese anwaltliche Tätigkeit durch die gewährte Terminsgebühr mit Haftzuschlag (Nrn. 4102, 4103 VV RVG) abgegolten. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG entsteht hingegen für das „Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“ (vgl. Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG). Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist aber eine Tätigkeit des Rechtsanwalts, die in den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr fällt, also über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr hinausgeht. Es handelt sich nicht um eine reine Betriebsgebühr. Die Verfahrensgebühr erfasst lediglich die Tätigkeiten, für die keine besonderen Gebühren vorgesehen sind. Vorliegend hat der Rechtsanwalt aber weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass er am 20.11.06 solche Tätigkeiten vorgenommen hat.