· Fachbeitrag · Vorbereitendes Verfahren
Anwaltsgebühren rund um das strafrechtliche Ermittlungsverfahren
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
| Für den Rechtsanwalt/Verteidiger ist im Strafverfahren das Ermittlungsverfahren i.d. Regel Beginn, nicht selten aber auch schon Ende seiner Tätigkeit für den Mandanten. Es stellt sich dann die Frage, welche Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit richtiger Weise angefallen sind. Diese werden hier anhand einiger Beispiele vorgestellt (Fortsetzung von RVGprof 12, 124 ). |
1. Ende des Mandats in unterschiedlichen Verfahrensstadien
In jedem Verfahrensstadium kann es durch Niederlegung oder Entzug zum Ende des Mandats kommen. Gebühren sind dann wie folgt abzurechnen.
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Der Beschuldigte B wird vorläufig festgenommen. Er wird zur Vernehmung auf die Polizeibehörde gebracht. Von dort aus verständigt er seinen Rechtsanwalt R, der an der anschließenden polizeilichen Vernehmung teilnimmt. Am nächsten Tag wird B dem Haftrichter vorgeführt. Dort beantragt die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Haftbefehls. Dieser wird vom Ermittlungsrichter erlassen. R beantragt in dem Termin, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen. Der Haftrichter kommt diesem Antrag nach. Zwischen B und R entsteht im Anschluss an die Freilassung Streit wegen des weiteren Vorgehens. R legt das Mandat nieder. Lösung/Abrechnung Rechtsanwalt R erhält
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