29.01.2009 | Strafverfahren
Abrechnung beim Terminsvertreter: OLG München folgt OLG Karlsruhe
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger beigeordnet worden ist, beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des VV in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (OLG München 23.10.08, 4 Ws 140/08 (K), n.v., Abruf-Nr. 090177). |
Sachverhalt
Die Anwältin wurde am Hauptverhandlungstag für diesen Tag anstelle des entschuldigten Pflichtverteidigers als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Sie machte erfolglos neben der Terminsgebühr auch die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr geltend. Ihr Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.
Entscheidungsgründe
Ob der wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordnete Verteidiger als Vergütung für seine Tätigkeit als so genannter Terminsvertreter nur die Terminsgebühr erhält, oder ob ihm eine (volle) Vergütung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zusteht, ist umstritten (zum Meinungsstand siehe OLG Karlsruhe RVG prof. 08, 207, Abruf-Nr. 083554). Es ist der Ansicht zu folgen, die dem Terminsvertreter grundsätzlich neben der Terminsgebühr auch die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr zubilligt (so auch OLG Karlsruhe, a.a.O.). Denn der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger beigeordnete Pflichtverteidiger kann nicht auf die Terminsgebühren beschränkt werden. Vielmehr kann er alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 VV RVG geltend machen. Dazu gehört insbesondere auch die Grundgebühr, da auch er sich in das Verfahren einarbeiten muss (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 18. Aufl., VV Nr. 4100, 4101 Rn. 5).
Praxishinweis
In die oben genannte Streitfrage kommt Bewegung. Nachdem bereits das OLG Karlsruhe (a.a.O.) zutreffend der Ansicht gewesen ist, der Terminsvertreter verdiene nicht nur die Terminsgebühr, hat sich jetzt auch das OLG München so entschieden. Das lässt hoffen, dass die anderen Obergerichte (vgl. wegen der Nachweise, OLG Karlsruhe, a.a.O.) ihre unzutreffende andere Ansicht bei nächster Gelegenheit noch einmal überdenken. Der Verteidiger muss im Übrigen darauf achten, dass er seinen Kostenfestsetzungsantrag begründet und insbesondere darlegt, dass und durch welche Tätigkeiten die Verfahrensgebühr entstanden ist (zu allem auch eingehend Kotz, StraFo 08, 412).
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