02.12.2008 | Strafverfahren
Antrag auf Feststellung der Pauschgebühr
im Verhältnis zur Kostenfestsetzung
von Bürovorsteher Detlev Schönemann, Würzburg
§ 42 RVG sieht vor, dass auch für den Wahlanwalt auf Antrag eine Pauschgebühr für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte festgestellt werden kann, wenn das Verfahren insgesamt oder teilweise besonders umfangreich oder besonders schwierig war. Demgegenüber ist in § 51 RVG nur die Bewilligung einer Pauschgebühr für den beigeordneten oder gerichtlich bestellten Anwalt – Pflichtverteidiger – vorgesehen. § 42 RVG entspricht im Wesentlichen dem § 51 RVG.
Geltungsbereich: Straf- und Bußgeldverfahren
Sachlich gilt nach § 42 Abs. 1 RVG die Vorschrift für das Strafverfahren, das gerichtliche Bußgeldverfahren und nach § 42 Abs. 5 RVG auch für das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend.
Persönlich gilt § 42 Abs. 1 S. 1 RVG unmittelbar für den Wahlverteidiger sowie für den Anwalt, der den Privatkläger- oder beklagten, den Nebenkläger, den Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren oder einen Zeugen als Beistand i.S. des § 68b StPO vertritt, ebenso für den Verteidiger in Strafvollstreckungssachen sowie den Vertreter des Verurteilten in Gnadensachen (Brieske/Teubel/Scheungrab/Stähler, MAH Vergütungsrecht, § 6 Rn. 59).
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