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  • 29.03.2010 | Strafverfahren

    Anzahl der Grundgebühren nach Verbindung von Verfahren - Erinnerung erfolgreich

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Jedes Ermittlungsverfahren ist so lange ein eigenständiger Rechtsfall i.S. der Nr. 4100 VV RVG, wie nicht die Verbindung mit anderen Verfahren erfolgt ist. Allein die Absicht der Staatsanwaltschaft, später die Verbindung mit anderen Verfahren herbeizuführen, nimmt dem Verfahren aber nicht die Qualität als eigenständiger Rechtsfall (AG Braunschweig 12.12.09, Ls 107 Js 12216/08, Abruf-Nr. 100843).

     

    Sachverhalt

    Gegen den Beschuldigten waren 27 Ermittlungsverfahren anhängig, in denen der Rechtsanwalt Akteneinsicht genommen hat. Diese Verfahren waren im Js-Register einzeln eingetragen, die StA plante aber von vornherein eine Verbindung. Später sind die 27 Verfahren dann auch zu sieben Verfahren verbunden worden. Im Rahmen der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung sind dem Anwalt vom Rechtspfleger dann aber nur sieben Grundgebühren gewährt worden. Die Erinnerung hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Bei mehreren Verfahren handelt es sich i.d.R. solange um einen eigenständigen Rechtsfall, wie die Verfahren nicht miteinander verbunden sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verfahren zwar einzeln eingetragen worden sind, bei der sachbearbeitenden Staatsanwältin aber von Anfang an die Absicht vorgelegen hat, die Verfahren später zu verbinden. Das kann der Verteidiger im Vorfeld nicht wissen.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist zutreffend. Jedes Ermittlungsverfahren ist ein eigenständiger Rechtsfall i.S. der Nr. 4100 VV RVG, solange dieses Verfahren nicht mit anderen Verfahren verbunden worden ist (Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 4100 Rn. 24 ff.). Es muss allerdings auch eine Verbindung tatsächlich erfolgt sein. Nur die Absicht der StA reicht nicht aus, da dadurch das Verfahren seine Eigenständigkeit nicht verliert. Hier steckt also eine Menge Geld für den „aufmerksamen Verteidiger“.