01.04.2007 | Strafverfahren
Befriedungsgebühr nach gezieltem Schweigen
„Gezieltes Schweigen“ des Betroffenen ist keine Mitwirkung i.S. der Nr. 5115 Anm. 1 Ziff. 1 VV RVG (AG Meinerzhagen 11.1.07, 4 C 315/06, n.v., Abruf-Nr. 070869). |
Entscheidungsgründe
Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG ist nicht angefallen. Sie entsteht nur, wenn das Verfahren durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt wird. Es muss ein Beitrag des Anwalts feststellbar sein, der sich auf die Einstellung des Verfahrens auswirkt. Die bloße Verteidigerbestellung und Akteneinsicht reicht nicht aus. Auch gezieltes Schweigen ist kein Mitwirken am Verwaltungsverfahren i.S. dieser Vorschrift, denn darin liegt keine für die Einstellung des Verfahrens ursächliche Tätigkeit des Anwalts, also keine Handlung, die auf die Entscheidung der Verwaltungsbehörde Einfluss nehmen kann. Die Einstellung erfolgte nur aufgrund der Entscheidung der Verwaltungsbehörde.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist falsch (ebenso unzutreffend AG Hannover JurBüro 06, 79). Die Gebühren nach Nrn. 5115 und 4141 VV RVG setzen keine erhebliche anwaltliche Mitwirkung voraus. Es reicht jeder Beitrag des Anwalts aus. Das ist auch der Rat an den Mandanten zu schweigen, wenn daraufhin das Verfahren eingestellt wird. Das Argument, die Einstellung sei in diesem Fall aufgrund der Entscheidung der Verwaltungsbehörde, keine weiteren Ermittlungen anzustellen, erfolgt, ist vordergründig. Mit dem Argument könnte der Anfall der Befriedungsgebühr stets verneint werden, da die Einstellung immer aufgrund einer Entscheidung der Ermittlungsbehörden erfolgt.
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