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  • 04.05.2009 | Strafverfahren

    Bei Verbundsachen fällt der Haftzuschlag für jedes Verfahren an

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Für den Anfall des Haftzuschlags ist es unerheblich, ob sich der Mandant in einer anderen Sache, in der führenden Sache oder gerade in der Sache, in der die Gebühr geltend gemacht wird, in Haft befindet
    (AG Bochum 20.2.09, 28 Ls-21 Js 450/08-175/08, n.v., Abruf-Nr. 091199).

     

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt war als Verteidiger in mehreren (verbundenen) Verfahren tätig. Nur in einem der Verfahren war der Angeklagte inhaftiert. Er hat aber in allen Verfahren die angefallenen Gebühren mit Haftzuschlag abgerechnet. Dieser ist ihm vom AG gewährt worden.  

     

    Entscheidungsgründe

    Mit der h.M. ist davon auszugehen, dass es für den Anfall des Haftzuschlags unerheblich ist, ob sich der Mandant in einer anderen Sache, in der führenden Sache oder gerade in der Sache, in der die jeweilige Gebühr geltend gemacht wird, in Haft befindet.  

     

    Praxishinweis

    Die Frage ist vom OLG Hamm (JurBüro 05, 535) anders entschieden worden. Das OLG hat den Haftzuschlag nur für die Gebühren in dem Verfahren gewährt, in dem sich der Angeklagte in Haft befunden hat. Allerdings hat das OLG diese Abkehr von der h.M. zur BRAGO (OLG Oldenburg StV 96, 165; OLG Düsseldorf StV 97, 422) nicht näher begründet. Dies ist in der Literatur auf Ablehnung gestoßen (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 18. Aufl., Vorb. 4 VV Rn. 46; AnwKomm/Schneider, Vorbem. 4 Rn. 42). Dem hat sich jetzt das AG Bochum zutreffend angeschlossen. Denn für die Frage, ob ein Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG entstanden ist, kommt es nur darauf an, dass der Mandant sich nicht auf freiem Fuß befindet; in welchem Verfahren er sich in Haft befindet und warum, ist unerheblich.