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  • 07.01.2008 | Strafverfahren

    Bemessung der Rahmengebühr

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Bei Rahmengebühren nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG wird die Höhe unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Verteidiger nach billigem Ermessen bestimmt. Zu den Umständen des Einzelfalls zählt das Gesetz Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten. Eine Abweichung von der Bestimmung des Verteidigers kommt im Festsetzungsverfahren nur in Betracht, wenn sich diese als unbillig hoch erweist. Abweichungen bis zu 20 Prozent im Verhältnis zu den angemessenen Gebühren können hierbei noch als verbindlich angesehen werden (OLG Köln 11.7.07, 2 Ws 332/07, Abruf-Nr. 073685).

     

    Sachverhalt

    Der Wahlverteidiger des Angeklagten hat, nachdem der Angeklagte vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zum Mord an seiner Ehefrau freigesprochen und nur wegen eines Verstoßes gegen das WaffenG verurteilt worden ist, die Festsetzung seiner notwendigen Auslagen beantragt. Diese sind vom Rechtspfleger antragsgemäß festgesetzt worden. Das Rechtsmittel des Bezirksrevisors hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Gebührenbestimmung des Wahlanwalts ist angemessen. Die Gebühr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen bestimmt worden. Zu den Umständen des Einzelfalls zählt das Gesetz Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten. Eine Abweichung von der Bestimmung des Verteidigers kommt nur in Betracht, wenn sich diese als unbillig hoch erweist. Das ist hier aber nicht der Fall, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass Abweichungen bis zu 20 Prozent im Verhältnis zu den angemessenen Gebühren noch als verbindlich angesehen werden können.  

     

    Praxishinweis

    In der Vergangenheit haben schon einige andere Obergerichte die herrschende Auffassung in der Rechtsprechung zu § 12 BRAGO fortgeführt, wonach Unbilligkeit bei der Bestimmung der i.S. des § 14 RVG angemessenen Rahmengebühr nur angenommen werden kann, wenn die Gebührenbestimmung um 20 Prozent oder mehr von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt (BGH AGS 07, 28; KG StV 06, 198; OLG Hamm StraFo 07, 218; vgl. dazu auch Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., ABC-Teil: Rahmengebühren [§ 14 RVG). Dem hat sich nun auch das OLG Köln angeschlossen. Dieses hat außerdem im Einzelnen zu den vom Verteidiger geltend gemachten Gebühren Stellung genommen. Die Entscheidung ist im Volltext unbedingt lesenswert und bietet bei der Festsetzung der angemessenen Gebühr eine gute Argumentationshilfe.