Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Rahmengebühren

    So sind Terminsgebühren zu bemessen

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg

    | Rahmengebühren richtig zu bemessen ist schwierig. Worauf dabei zu achten ist, hat jetzt noch einmal das OLG Köln gezeigt: Bemisst der Verteidiger die Terminsgebühr im Strafverfahren, kann er sich an den Grenzen der Längenzuschläge der Nr. 4110, 4111 VV RVG orientieren. |

     

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt war Wahlanwalt des Angeklagten. Dieser wurde vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Der Verteidiger hat daher beantragt, die dem Angeklagten entstandenen Kosten aus der Staatskasse zu erstatten. Dabei hat er die Terminsgebühren für drei Hauptverhandlungstermine jeweils in Höhe der Höchstgebühr von 1.162,50 EUR angesetzt.

     

    Die Rechtspflegerin hat die Terminsgebühren für den ersten Termin auf 900 EUR und für die beiden weiteren Hauptverhandlungstermine auf je 800 EUR festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts blieb erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Mit Beschluss vom 21.4.16 (2 Ws 218/16, Abruf-Nr. 185995) geht der Senat davon aus, dass der jeweils in Ansatz gebrachte Höchstsatz der Terminsgebühr (Nr. 4120, 4121 VV RVG) unbillig ist. Der jeweils festgesetzte Betrag ist hingegen aufgrund folgender Aspekte angemessen:

     

    Die Gebühr ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu bestimmen.

     

    MERKE | Von der Bemessung des Verteidigers darf im Festsetzungsverfahren nur abgewichen werden, wenn sich diese als unbillig hoch erweist. Dabei können Abweichungen bis zu 20 Prozent im Verhältnis zu den angemessenen Gebühren noch als verbindlich angesehen werden. Auszugehen ist zunächst von der Mittelgebühr. Im Hinblick auf die geltend gemachten Terminsgebühren spielt auch die Dauer des jeweiligen Hauptverhandlungstermins eine bestimmende Rolle (KG JurBüro 12, 482; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Aufl., VV 4108 bis 4111, Rn. 18).

     

    Der Verteidiger kann sich allerdings an den Grenzen der Längenzuschläge der Nr. 4110, 4111 VV RVG orientieren (KG, a.a.O., Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.). Eine Verhandlungsdauer von bis zu fünf Stunden ist dabei als durchschnittlich zu bewerten (KG, a.a.O.).

     

    Gemessen daran sprach hier bereits die deutlich unter fünf Stunden liegende Dauer der Anwesenheit des Verteidigers bei den Hauptverhandlungsterminen dagegen, die Höchstgebühr anzusetzen. So war der Verteidiger im Termin am 21.9. nur drei Stunden und fünf Minuten und am 23.9. nur zweieinhalb Stunden anwesend.

     

    Relevanz für die Praxis

    Der Entscheidung ist zuzustimmen. Zunächst: Das OLG hat den richtigen Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebühren gewählt, nämlich die Mittelgebühr.

     

    Zutreffend ist es auch, bei der Terminsgebühr maßgeblich auf die Terminsdauer und in dem Zusammenhang auf die vom RVG mit den Längenzuschlägen vorgegebenen Zeitstufen abzustellen. Daneben spielen natürlich auch noch die allgemeinen Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG eine Rolle.

     

    PRAXISHINWEIS | Hierauf müssen Sie hinweisen, wenn Sie Ihre geltend gemachte Gebühr begründen. Insofern spielten im Fall des OLG Köln die Bedeutung der Angelegenheit für den früheren Angeklagten, dem insbesondere die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus drohte, eine äußerst schwierige Beweislage und ein erheblicher Umfang eine entscheidende Rolle. Hingegen waren die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des früheren Angeklagten, der nach den Urteilsfeststellungen Frührentner war, als bescheiden einzustufen.

     

    Insgesamt kann man das Verfahren daher mit dem OLG als zwar überdurchschnittlich, jedoch als nicht so stark vom Normalfall abweichend einstufen, dass die Festsetzung der höchstmöglichen Gebühr als billig und angemessen erschienen wäre.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2016 | Seite 125 | ID 44064400