01.04.2007 | Strafverfahren
Berufungsrücknahme nach stattgefundener Hauptverhandlung
Die Gebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG entsteht auch, wenn bereits eine Berufungshauptverhandlung stattgefunden hat, die ausgesetzt wurde, und die neu anzuberaumende Hauptverhandlung entbehrlich wird, weil der Verteidiger die Berufung früher als zwei Wochen vor dem Beginn der neuen Berufungshauptverhandlung zurücknimmt (OLG Bamberg 16.1.07, 1 Ws 856/06, n.v., Abruf-Nr. 070868). |
Sachverhalt
Der Angeklagte ist vom AG verurteilt worden. Dagegen hat der Pflichtverteidiger Berufung eingelegt. Der erste Berufungshauptverhandlungstermin wurde, um ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, ausgesetzt. Vor Bestimmung eines neuen Termins hat der Verteidiger die Berufung des Angeklagten zurückgenommen. Er hat auch die Festsetzung der Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG beantragt. Diese ist ihm gewährt worden.
Entscheidungsgründe
Die Gebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG entsteht auch, wenn bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, die ausgesetzt wurde, und die neu anzuberaumende Hauptverhandlung entbehrlich wird, weil der Verteidiger die Berufung früher als zwei Wochen vor dem Beginn der neuen Hauptverhandlung zurücknimmt. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG anders formuliert ist als der frühere § 84 Abs. 2 BRAGO. Danach erhielt der Anwalt die Befriedungsgebühr, wenn durch dessen Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wurde, nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG muss durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich werden. Das ist kein rechtliches, sondern ein sprachliches Problem. Denn weder aus der Gesetzesbegründung noch aus sonstigen Umständen lässt sich entnehmen, dass mit Verwendung des bestimmten Artikels eine sachliche Änderung verbunden sein sollte. Die Gewährung der Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG wird auch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift gerecht. Sie soll den Anreiz erhöhen, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, und damit zu weniger Hauptverhandlungen führen. Das wird auch erreicht, wenn die Berufung nach bereits durchgeführter Berufungshauptverhandlung rechtzeitig vor einem weiteren Hauptverhandlungstermin zurückgenommen wird.
Praxishinweis
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Sie entspricht der inzwischen wohl h.M. in dieser Frage (vgl. u.a. Gerold/ Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Rn. 3 zu VV 4141; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4141 VV Rn. 19, 28; AG Dessau AGS 06, 240 und AG Tiergarten 29.12.06, (321 OWi) 137 PLs 5047/05 (2772/05), n.v., Abruf-Nr. 070870, jeweils für das OWi-Verfahren; so auch Enders JurBüro 06, 449).
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