01.07.2009 | Strafverfahren
Dies sind die maßgeblichen Kriterien für die Bemessung der Rahmengebühren
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Zur Bemessung der Rahmengebühren (OLG Hamm, 7.5.09, 4 Ws 56/09, n.v., Abruf-Nr. 091936). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Anwalt hat für den freigesprochenen Angeklagten die Wahlanwaltsvergütung geltend gemacht. Dabei hat er jeweils die Höchstgebühren angesetzt. Das OLG hat ihm diese zum Teil zugesprochen und dabei auf Folgendes abgestellt:
- Dem Angeklagten drohte eine hohe mehrjährige Haftstrafe, wie sie im Antrag der Staatsanwaltschaft mit 6 Jahren 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe deutlich zum Ausdruck gekommen ist.
- Es ist zu berücksichtigen, dass eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs mit einer massiven und dauerhaften Stigmatisierung durch das soziale Umfeld sowie in der Haft verbunden ist.
- Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Angeklagten sind für einen Vater einer minderjährigen Tochter bei einem Verdienst als Qualitätskontrolleur von bis zu 1.600 EUR netto als durchschnittlich zu werten.
- Bei der Grundgebühr ist die Vorbereitung auf das Erstgespräch mit 2 Stunden und die Dauer des Gesprächs selbst mit 3 ½ Stunden berücksichtigt worden. Eine Gebühr von 300 EUR ist als angemessen angesehen worden.
- Bei den Terminsgebühren wurde wesentlich auf die Terminsdauer abgestellt und darauf hingewiesen, dass die Zeitstufen, die bezüglich des Pflichtverteidigers festgelegt sind, Hilfestellung für die Einordnung im Gebührenrahmen nach der Vorstellung des Gesetzgebers geben. Unter Berücksichtigung aller Kriterien und der Vor- und Nachbereitung des Termins hat das OLG bei einer Terminsdauer von rund fünf Stunden die Höchstgebühr als angemessen angesehen.
Praxishinweis
Jeder Verteidiger sollte die Entscheidung lesen, da sie die für die Abrechnung maßgeblichen Kriterien zutreffend darstellt und gegeneinander abwägt.
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