01.10.2008 | Strafverfahren
Einziehungsgebühr bei Rückgewinnungshilfe
von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
Tätigkeiten des Verteidigers, die sich gegen vermögenssichernde Maßnahmen im Rahmen von Rückgewinnungshilfe wenden, lösen keinen Gebührenanspruch nach Nr. 4142 VV RVG aus. (KG 15.4.08, 1 Ws 309 - 310/07, n.v., Abruf-Nr. 082878). |
Sachverhalt
Im Verfahren wegen Steuerhinterziehung erging ein dinglicher Arrest zugunsten des Steuerfiskus. Der Verteidiger hat nach Abschluss des Verfahrens die Festsetzung des für die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG maßgeblichen Gegenstandswerts beantragt. Das LG hat diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die Voraussetzungen für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts (§§ 33, 23 RVG) für die Wertgebühr der Nr. 4142 VV RVG liegen nicht vor, da keine Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG entstanden ist. Der sachliche Anwendungsbereich des Gebührentatbestands der Nr. 4142 VV RVG umfasst nur die Tätigkeit des Verteidigers, die sich auf die Einziehung bzw. dieser in §?442 StPO gleichgestellten Rechtsfolgen bezieht. Dazu gehört der Verfall. Hier hat der dingliche Arrest jedoch der Rückgewinnungshilfe zugunsten des Steuerfiskus gedient. Soweit ein Angeklagter Vorteile aus der von ihm begangenen Steuerhinterziehung erlangt hat, ist der Steuerfiskus Verletzter i.S. des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB und der Verfall ausgeschlossen. Da das RVG die zu vergütenden Tätigkeiten in Nr. 4142 VV RVG enumerativ aufzählt, kommt auch keine entsprechende Anwendung in Betracht. Dies ist auch sachgerecht, weil entscheidend für die Anwendung der Nr. 4142 VV RVG ist, ob es sich um eine Maßnahme handelt, die darauf gerichtet ist, dem Betroffenen den Gegenstand endgültig zu entziehen und dadurch einen endgültigen Vermögensverlust bewirken soll. Nur eine auf diese Maßnahmen bezogene Tätigkeit des Verteidigers verdient eine gesonderte Honorierung. Strafgerichtliche Entscheidungen, welche der Rückgewinnungshilfe dienen, führen hingegen bei dem Beschuldigten noch nicht zum Vermögensverlust.
Praxishinweis
Bei Tätigkeiten des Anwalts im Strafverfahren in Zusammenhang mit einem dinglichen Arrest ist zu unterscheiden: Dient der dingliche Arrest der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche des Verletzten, kommt eine Anwendung der Nr. 4142 VV RVG aus den vom KG zutreffend dargelegten Gründen nicht in Betracht (so auch OLG Köln StraFo 07, 131; LG Chemnitz AGS 08, 342 m. zust. Anm. Volpert; a.A. offenbar (inzidenter) OLG Hamm AGS 08, 175 m. abl. Anm. Onderka). Hat der dingliche Arrest hingegen Strafcharakter, sichert er also den Verfall, entsteht die Gebühr Nr. 4142 VV RVG (s. auch Volpert, a.a.O.). Der Gegenstandswert beträgt ein Drittel des zu sichernden Hauptanspruchs (OLG Hamm, a.a.O.; s. auch Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 4142 Rn. 26).
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