29.01.2009 | Strafverfahren
Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Ist der Angeklagte aufgrund eines von ihm vorgelegten privaten Sachverständigengutachtens freigesprochen worden, ist davon auszugehen, dass das Verfahren durch dieses Sachverständigengutachten in besonderem Maße gefördert worden ist. Die Auslagen für das Privatgutachten sind in einem solchen Fall als notwendig zu qualifizieren und damit dem Grunde nach erstattungsfähig (LG Cottbus 8.8.08, 24 Qs 167/08, n.v., Abruf-Nr. 090176). |
Sachverhalt
Der Angeklagte wurde vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs und der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten sind der Staatskasse auferlegt worden. Der Angeklagte hat Erstattung ihm entstandener Sachverständigenkosten beantragt. Das AG hatte zur Hauptverhandlung auch einen von ihm geladenen Sachverständigen, der in seinem Auftrag ein Gutachten erstattet hatte, vernommen und sich bei seiner Entscheidung auch auf dessen Ausführungen gestützt. Das Gericht hat aber die Erstattung dieser Kosten abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Ob eigene private Ermittlungen eines Betroffenen gemäß § 464a StPO erstattungsfähig sind, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Einen allgemeinen Grundsatz, dass einem nicht verurteilten Betroffenen unter allen Umständen sämtliche Auslagen zu erstatten sind, gibt es nicht. Angesichts des Amtsermittlungsprinzips, des Beweisantragsrechts und des Grundsatzes in dubio pro reo werden eigene private Ermittlungen eines Betroffenen vielfach als in der Regel nicht notwendig angesehen, weil vorrangige prozessuale Möglichkeiten im Ermittlungs- und im gerichtlichen Verfahren auszuschöpfen sind, insbesondere durch zu stellende Beweisanträge bzw. Anregungen.
Allerdings wird aber auch einzelfallbezogen die Erstattungsfähigkeit sonstiger Auslagen jedenfalls anerkannt, wenn eigene Ermittlungen das Verfahren im besonderen Maße gefördert haben. Das ist hier zu bejahen: Denn durch die Vorlage des privaten Sachverständigengutachtens hat sich das AG veranlasst gesehen, den Sachverständigen zur Hauptverhandlung zu laden und diesen auch als Sachverständigen zur Frage des Bewegungsverhaltens des verunfallten Pkws und der Insassen zu vernehmen. Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass sich das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung auch und vor allem auf die Ausführungen des Sachverständigen gestützt hat. Denn es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass nach den Ausführungen dieses Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte nicht der Fahrer des verunfallten PKW gewesen ist, sondern lediglich der Beifahrer. Angesichts dessen bestehen keine Zweifel daran, dass das privat eingeholte Gutachten das Verfahren im besonderen Maße gefördert hat mit der Folge, dass die insoweit entstandenen Auslagen als notwendige zu qualifizieren und damit dem Grunde nach erstattungsfähig sind.
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