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  • 30.07.2009 | Strafverfahren

    Gebühren für geplatzten Termin

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Erkundigungspflicht der Verteidigers nach eigenem Aufhebungsantrag. Zum „Vertretenmüssen“ im Sinne von Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG (LG Neuruppin 4.5.09, 11 Qs 166/08, Abruf-Nr. 092299).

     

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt beantragte am Freitag, dem 4.11.05 um 17:05 Uhr per Fax, den Hauptverhandlungstermin vom Montag, dem 7.11.05, 9:30 Uhr, aufzuheben, da der Angeklagte infolge einer schweren Depression verhandlungsunfähig sei. Der Schriftsatz wurde vom Richter erst am Montag bei Dienstantritt zur Kenntnis genommen worden. Der Termin wurde mündlich aufgehoben, wovon der Anwalt nicht benachrichtigt wurde. Er reiste daher zum Hauptverhandlungstermin an. Die dafür gemäß Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG geltend gemachte Terminsgebühr ist nicht gewährt worden.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Rechtsanwalt kann die geltend gemachte Terminsgebühr nicht verlangen. Die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins ist von ihm zu vertreten, da er sie selbst beantragt hat. Da sein Antrag am Freitag erst nach Dienstschluss eingegangen war, hätte er zudem vor Eintreffen des Richters im Gericht am Montag, dem Terminstag, auch nicht mit einer förmlichen Abladung rechnen können. Es wäre ihm daher zuzumuten gewesen, sich vor Antritt der Reise telefonisch zu erkundigen, ob seinem Aufhebungsantrag stattgegeben wird oder worden ist.  

     

    Praxishinweis

    Nach Vorbem. 4 Abs. 2 S. 3 VV RVG erhält der Rechtsanwalt auch eine Terminsgebühr, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Anders ist der Fall, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. Insoweit wird in der Literatur davon ausgegangen, dass der Rechtsanwalt die Terminsgebühr für den sog. geplatzten Termin auch dann nicht verlangen kann, wenn er zwar keine Kenntnis von der Aufhebung hatte, er diese Unkenntnis jedoch selbst verschuldet hat (AnwKomm/N. Schneider, 4. Aufl., VV Vorb. 4 Rn. 28). Das hat das LG hier mit einer Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts angenommen. Dabei hat es aber übersehen, dass das AG zwar telefonisch versucht hatte, drei Zeugen abzuladen, den Rechtsanwalt aber offenbar nicht. Daher ist m.E. doch ein Verschulden auf Seiten der Justiz gegeben.