01.08.2007 | Strafverfahren
Gebührenanfall vor Berufungsbegründung
Die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren (Nr. 4124 VV RVG) und die Befriedungsgebühr (Nr. 4141 VV RVG) für die Mitwirkung bei der Rücknahme der Berufung sind dem Grunde nach bereits entstanden, wenn der Verteidiger Gespräche mit der Staatsanwaltschaft geführt hat, mit dem Ziel, die Rücknahme des eingelegten Rechtsmittels zu erreichen (LG Köln 3.1.07, 111 Qs 30/07, n.v., Abruf-Nr. 072251). |
Sachverhalt
Das AG hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, diese aber noch vor Begründung zurückgenommen. Dem Verteidiger ist weder die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG noch die Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG gewährt worden. Sein Rechtsmittel hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Eine Tätigkeit des Verteidigers gegenüber dem Mandanten im Berufungsverfahren führt grundsätzlich erst nach Begründung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft zur Erstattungsfähigkeit der damit verbundenen Auslagen. Allerdings ist dieser Fall abweichend gelagert: Geltend gemacht werden Anwaltsgebühren, die entstanden sind, weil die Verteidigerin Gespräche mit der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel geführt hat, die Rücknahme des von dieser eingelegten Rechtsmittels zu erreichen und die erfolgreich waren. Es ist jedoch unangemessen, dass hinsichtlich der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG insofern die Mittelgebühr (270 EUR) angesetzt wurde. Dabei ist i.S. des § 14 Abs. 1 RVG nicht hinreichend berücksichtigt, dass Umfang und Schwierigkeit der im Berufungsverfahren entfalteten anwaltlichen Tätigkeit im Verhältnis zum üblichen Berufungsverfahren gering gewesen sein dürften. Beim Gebührenrahmen von 70 bis 470 EUR für die Gebühr Nr. 4124 VV RVG erscheint allenfalls eine Gebühr von 120 EUR angemessen, wobei unterstellt wird, dass die übrigen Bemessungskriterien für die Veranschlagung der Rahmenmitte sprechen. Bei der Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG ist hinsichtlich der Gebühr für den Wahlanwalt nach Anm. Abs. 3 S. 2 stets die Rahmenmitte (270 EUR) anzusetzen.
Praxishinweis
Der Entscheidung ist grundsätzlich zuzustimmen. Unzutreffend ist allerdings, dass im Berufungsverfahren aufgrund einer Berufung der Staatsanwaltschaft eine Tätigkeit des Anwalts erst zur erstattungsfähigen Gebühr führt, wenn die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel begründet. Zutreffend ist es vielmehr, dass auch vorher Tätigkeiten des Anwalts zum Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG führen. Der Mandant hat einen Anspruch darauf, über den Gang des Verfahrens informiert zu werden. Die dadurch entstehenden Gebühren sind zu erstatten (so auch BGH NJW 03, 756 [für Zivilsache]; a.A. z.B. LG Bochum JurBüro 07, 38 m. abl. Anm. Madert; wie hier auch AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4124 - 4125 Rn. 13 m.w.N.).
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