01.06.2007 | Strafverfahren
Gebührenanspruch des „Terminsvertreters“
Der Rechtsanwalt, der „für die Dauer der Abwesenheit eines anderen Rechtsanwalts in einem Termin“ als Pflichtverteidiger beigeordnet wird, kann für die Terminswahrnehmung nicht mehr an Vergütung erzielen als derjenige Rechtsanwalt, den er vertritt. Es entsteht daher nur eine Terminsgebühr (KG 8.12.06, 3 Ws 353/06, n.v., Abruf-Nr. 071642). |
Sachverhalt
Der Pflichtverteidiger konnte an einem Hauptverhandlungstermin nicht teilnehmen. Deshalb wurde der Antragsteller „als Vertreter“ zum Pflichtverteidiger bestellt. Dem Antragsteller wurde als gesetzliche Gebühr nur eine Terminsgebühr für die Teilnahme am gerichtlichen Termin gewährt. Seine Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Dem „als Vertreter“ beigeordneten Anwalt stehen über die Vergütung für die Terminsteilnahme hinaus Gebühren nicht zu. Der Vertreter kann für die Terminswahrnehmung nicht mehr an Vergütung erzielen als in der Person des Vertretenen angefallen wäre. Das hat zur Folge, dass Grund- und Verfahrensgebühren nach Nr. 4100 VV RVG und z.B. Nr 4112 VV RVG nicht entstehen. Nach dem VV RVG entsteht die Gebühr für die erstmalige Einarbeitung in dem Rechtsfall im Rahmen eines anwaltlichen Vertretungsverhältnisses grundsätzlich nur einmal. Die Antragsteller ist im Rahmen dieses Vertretungsverhältnisses – als Vertreter des beigeordneten Verteidigers – tätig geworden und kann daher die Grundgebühr im Rahmen dieses Vertretungsverhältnisses neben dem beigeordneten Verteidiger kein zweites Mal beanspruchen. Dasselbe gilt für die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG, die im Rahmen eines Vertretungsverhältnisses ebenfalls nur einmal entsteht.
Praxishinweis
Diese Rechtsansicht ist unzutreffend (wie das KG schon / noch OLG Celle StraFo 06, 471; a.A. OLG Hamm RVGreport 06, 230). Zutreffend ist, dass die Grundgebühr nach der Anm. zu Nr. 4100 VV RVG nur einmal entstehen kann. Das ist „personenbezogen“ gemeint, im Verfahren kann sie jedoch häufiger entstehen, und zwar so oft, wie Verteidiger beauftragt / beigeordnet sind. Dabei ist es ohne Bedeutung, wenn der beigeordnete Anwalt nur „Vertreter“ ist. Der als „Vertreter“ des verhinderten Pflichtverteidigers beigeordnete Anwalt ist voller Verteidiger des Beschuldigten, auf den die Rechtsprechung zutreffend Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anwendet. Dann muss aber auch der Vertreter für seine Einarbeitung die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG verdienen. Dass er sich auch als Vertreter einarbeiten muss, wenn er den Angeklagten in der Hauptverhandlung sachgerecht verteidigen will, lgässt sich kaum ernsthaft bezweifeln. Der als Vertreter beigeordnete Verteidiger sollte daher auf jeden Fall die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und – je nach Fallgestaltung auch die gerichtliche Verfahrensgebühr – geltend machen.
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