01.10.2007 | Strafverfahren
Rechtsmittel bei Ablehnung der Erstreckung
Gegen die Ablehnung der Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung ist die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig, wobei dem Pflichtverteidiger ein eigenes Beschwerderecht zusteht (OLG Düsseldorf 2.4.07, 3 Ws 94/07, n.v., Abruf-Nr. 072746). |
Sachverhalt
Der Anwalt war Pflichtverteidiger im Verfahren 1. Zu diesem wurde ein Verfahren 2 hinzuverbunden. Der Vorsitzende hat den Antrag des Angeklagten abgelehnt, die Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 48 Abs. 5 S. 3 RVG auf das hinzuverbundene Verfahren, in dem der Pflichtverteidiger (noch) nicht beigeordnet war, zu erstrecken. Hiergegen richtete sich die erfolgreiche Beschwerde des Pflichtverteidigers.
Entscheidungsgründe
Gegen die Ablehnung der Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung (§ 48 Abs. 5 S. 3 RVG) sieht das RVG keinen besonderen Rechtsbehelf vor. Für die Anfechtung des Beschlusses gelten daher die allgemeinen Regeln. Hier ist der Angeklagte aufgrund der Formulierung „wird Beschwerde ... eingelegt“ i.V. mit dem Begehren, „dem Antrag des Angeklagten“ auf Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung zu entsprechen, selbst Beschwerdeführer. Dem Pflichtverteidiger steht im Fall des § 48 Abs. 5 S. 3 RVG aber auch ein eigenes Beschwerderecht zu. Zwar hat er kein eigenes Beschwerderecht gegen die Ablehnung seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger. Bei der Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung auf ein hinzuverbundenes Verfahren geht es indes allein um vergütungsrechtliche Folgen. Ebenso wie bei der Beschränkung auf die Vergütung eines ortsansässigen Anwalts kann der Pflichtverteidiger daher auch im eigenen Namen Beschwerde gegen die Ablehnung der Erstreckung nach § 48 Abs. 5 S. 3 RVG einlegen. Es erscheint nicht sachgerecht, ihn insoweit auf die eigenen Rechtsbehelfe im Festsetzungsverfahren (§ 56 RVG) zu verweisen, wenn der Angeklagte im Erkenntnisverfahren selbst keine Beschwerde eingelegt hat. Auch wenn über die Erstreckung noch im Festsetzungsverfahren entschieden werden kann (so LG Freiburg RVGreport 06, 183), wäre das (Beschwerde-) Gericht und nicht der gemäß § 55 Abs. 1 RVG mit der Festsetzung zunächst befasste Urkundsbeamte zur Entscheidung berufen.
Praxishinweis
Das OLG Düsseldorf ist – soweit ersichtlich – das erste OLG, das sich mit dem Rechtsmittel gegen den die Erstreckung nach § 48 Abs. 5 S. 3 RVG ablehnenden Beschluss auseinandersetzt. Es ist zutreffend, darauf die allgemeinen Regeln der Beschwerde anzuwenden (s. auch Burhoff in Burhoff [Hrsg.] RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., § 48 Abs. 5 S. 3 Rn. 31 und die dort zitierte Rechtsprechung der LG, die dies inzidenter bejaht haben). Das OLG hat zudem darauf hingewiesen, dass über die Erstreckung bei der Strafkammer nicht der Vorsitzende allein, sondern das Gericht entscheidet.
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