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  • 01.06.2007 | Strafverfahren

    Richtige Gebührenabrechnung bei Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    In der Praxis bereitet die richtige Gebührenabrechnung bei Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot erhebliche Probleme. Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie diese Mandate richtig abrechnen.  

     

    BRAGO enthielt konkrete Regelung zur Vergütung

    Nach § 88 S. 3 BRAGO konnte der Verteidiger, der sich auch mit der Entziehung der Fahrerlaubnis des Mandanten oder einem diesem drohenden Fahrverbot befassen musste, eine höhere Vergütung von bis zu 25 Prozent verlangen. Ein Automatismus war hier allerdings nicht gegeben. Nicht jede Tätigkeit, die sich auf die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot erstreckte, führte zu einer Überschreitung des Gebührenrahmens. Die jeweilige Überschreitung musste vielmehr unter Berücksichtigung der Kriterien des damaligen § 12 Abs. 1 BRAGO im Einzelfall begründet werden.  

     

    Streitig ist, ob das RVG Regelungen dafür enthält

    Eine vergleichbare Nachfolgevorschrift zu § 88 S. 3 BRAGO gibt es nicht. In Betracht kämen nur die Nrn. 4142 und 5116 VV RVG, die eine zusätzliche wertabhängige 1,0 Verfahrensgebühr vorsehen, wenn der Anwalt eine Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt, die sich auf Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 442 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. Die Nrn. 4142, 5116 VV RVG sind aber nur Nachfolger des § 88 S. 1u. 2 BRAGO. Hier steht weder etwas von der Entziehung der Fahrerlaubnis, noch von einem Fahrverbot.  

     

    • Hartmann geht trotzdem davon aus, dass Tätigkeiten im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eines drohenden Fahrverbots unter diese Vorschrift fallen. Maßgebend sei der objektive Verkehrswert (Hartmann, KostG, 35. Aufl., Nr. 4142 VV RVG Rn. 5, 9). Schönemann ist gleicher Ansicht; er bemisst den Gegenstandswert allerdings nach dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit (RVG prof. 06, 216).
    • Nach der Rechtsprechung und der übrigen Literatur sind diese Tätigkeiten nicht durch Nr. 4142 VV RVG geregelt (OLG Koblenz AGS 06, 236; AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 4142 Rn. 14).