01.11.2007 | Strafverfahren
Tätigkeit des Zeugenbeistands richtig abrechnen
Nach Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG erhält der Anwalt im Strafverfahren als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger. In der Praxis ist inzwischen streitig, ob der Zeugenbeistand nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abrechnet oder ob seine Tätigkeit eine „Einzeltätigkeit“ i.S. von Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG darstellt und die Abrechnung also danach erfolgen muss.
Abrechnung des Wahlbeistands
Nach zutreffender h.M. ist auf die Tätigkeit des Anwalts als Zeugenbeistand grundsätzlich der Abschnitt 1 des Teil 4 VV RVG anzuwenden (KG RVG prof. 05, 153, Abruf-Nr. 052388; KG StraFo 07, 41; OLG Koblenz AGS 06, 598; OLG Köln RVG prof. 06, 45, Abruf-Nr. 060358). Billigkeitserwägungen spielen insoweit keine Rolle (so zutreffend OLG Koblenz, a.a.O.). I.d.R. wird dem Anwalt die volle Vertretung übertragen und nur ausnahmsweise wird er bloß in einer Einzeltätigkeit beauftragt (KG, a.a.O.; ähnlich OLG Schleswig StV 06, 206 zur Abgrenzung der Tätigkeiten in der Strafvollstreckung von der Einzeltätigkeit).
Wenn teilweise davon abweichend in der Rechtsprechung (z.B. OLG Oldenburg StraFo 06, 130; LG Berlin 23. 10. 06, (514) 83 Js 153/04 KLs (1/06), n.v., Abruf-Nr. 073121; LG Bochum 22. 12. 06, 1 KLs 46 Js 77/05, n.v., Abruf-Nr. 070866; AG Lingen AGS 06, 175) darauf abgestellt wird, dass der Anwalt im Strafverfahren nur in einem Teilbereich tätig wird und es sich deshalb um eine Einzeltätigkeit handelt, wird übersehen, was eigentlich die Angelegenheit i.S. der § 15 ff. RVG ist, in der der Anwalt in diesen Fällen tätig wird. Die „Angelegenheit“ ist nicht etwa das gesamte Strafverfahren, in dem der Mandant als Zeuge vernommen werden soll, sondern nur der Bereich der Beistandleistung, vornehmlich bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung (s. auch Burhoff, RVGreport 06, 81). Nur auf diese Beistandleistung bezieht sich der Auftrag. Mehr Tätigkeit wird vom Anwalt nicht erwartet. Geht man aber davon aus, ist er in diesem Bereich „voller Vertreter“, auf den Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anzuwenden ist.
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