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  • 01.08.2007 | Strafverfahren

    Trennung von Verfahren

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Mit der Trennung von Verfahren werden die abgetrennten Teile selbstständige Verfahren mit der Folge, dass mehrere Verfahrensgebühren entstehen und mehrere Terminsgebühren anfallen können (KG 1.11.06, 4 Ws 170/06, n.v., Abruf-Nr. 072250).

     

    Sachverhalt

    In dem ursprünglich gegen den Angeklagten K und weitere fünf Mitangeklagte geführten Strafverfahren hat das LG am 7. Hauptverhandlungstag am 22.11.05 das Verfahren gegen den K zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. Am 29.11.05 hat es, nachdem es die Hauptverhandlung gegen die übrigen Angeklagten durch Urteil beendet hatte, in einem gesonderten Termin die Hauptverhandlung gegen den K fortgeführt. Gegen ihn ist am 6.12.05 das Urteil ergangen. Der Verteidiger hat auch für das abgetrennte Verfahren eine Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren und eine Terminsgebühr für die Hauptverhandlung am 29.11.05 geltend gemacht. Diese sind ihm vom KG gewährt worden.  

     

    Entscheidungsgründe

    Dem Vertreter der Nebenklägerin stehen die geltend gemachte gerichtliche Verfahrens- und die Terminsgebühr für die Mitwirkung an der Hauptverhandlung vom 29.11.05 zu. Bei dem gegen den K nach dem Abtrennungsbeschluss vom 22.11.05 geführten Verfahren handelt es sich nicht mehr um dieselbe Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG, d.h. um die bloße Fortführung des Ursprungsverfahrens, sondern um eine andere Angelegenheit. Der Senat hält nach dem Inkrafttreten des RVG an seiner für eine vergleichbare Sachverhaltsgestaltung zu § 83 BRAGO ergangenen Rechtsprechung fest. Danach werden mit der Abtrennung die abgetrennten Verfahren selbstständige Verfahren. Dies hat gebührenrechtlich zur Folge, dass mehrere Verfahrensgebühren (nach der Zahl der getrennten Verfahren) entstehen und mehrere Terminsgebühren anfallen können.  

     

    Praxishinweis

    Der Entscheidung ist zuzustimmen. Sie entspricht der h.M. zum RVG (Madert in Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Nrn. 4100 - 4103 VV Rn. 6). Unerheblich ist, ob – wie hier – die Hauptverhandlung in den getrennten Verfahren am selben Kalendertag fortgesetzt wird. Das hat auf die Entstehung der jeweiligen Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin keinen Einfluss. Denn es wird nicht dieselbe Hauptverhandlung in zwei getrennt aufgerufenen Terminen an einem Hauptverhandlungstag durchgeführt, sondern es findet jeweils ein Hauptverhandlungstag in jedem der selbstständigen Verfahren statt. Die Ansicht des KG führt dazu, das auch für jedes der selbstständigen Verfahren die Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) verlangt werden kann. Denn sie kann nach der Anmerkung zu dieser Vorschrift „in jeder Angelegenheit“ gefordert werden. Eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG entsteht aber nicht mehr. Denn in den „Rechtsfall“ hatte sich der Verteidiger bereits im Ursprungsverfahren eingearbeitet.