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  • 01.05.2007 | Strafverfahren

    Ursächlichkeit der Mitwirkung des Verteidigers an der Einstellung des Verfahrens

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Die Gebühr der Nr. 4141 VV RVG entsteht nur dann, wenn die anwaltliche Tätigkeit für die Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung ursächlich, zumindest aber mitursächlich gewesen ist (KG 24.10.06, 4 Ws 131/06, n.v., Abruf-Nr. 071083).

     

    Sachverhalt

    Der Anwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagten. Das LG hat in der gegen mehrere Angeklagte geführten Hauptverhandlung das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt und die Hauptverhandlung ausgesetzt. Später hat es durch Beschluss auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO (endgültig)eingestellt. Dem Anwalt ist eine Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG nicht gewährt worden. Seine Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Frage, ob die Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entsteht, wenn im selben Rechtszug nach Aussetzung der Hauptverhandlung infolge der nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens keine neuerliche Hauptverhandlung stattfindet, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit des Beschwerdeführers i.S. der Nr. 4141 Abs. 2 VV RVG nicht ersichtlich. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 4141 VV RVG – „durch die anwaltliche Mitwirkung“ – muss die anwaltliche Tätigkeit für die Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung ursächlich, zumindest mitursächlich gewesen. Auch wenn keine kleinliche Kausalitätsprüfung vorzunehmen ist, ist doch erforderlich, dass der Verteidiger im Hinblick auf die erfolgte Einstellung des Verfahrens tätig geworden ist. Dafür finden sich hier keine Anhaltspunkte, da nicht erkennbar ist, dass der erstmals im Zwischenverfahren für den früheren Angeklagten aufgetretene Verteidiger eine Tätigkeit in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens entfaltet hat.  

     

    Praxishinweis

    Die Frage, ob die vom Anwalt erbrachten Tätigkeiten (mit-)ursächlich für die Einstellung gewesen sein müssen, wenn mit der Einstellung des Verfahrens eine Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG entstehen soll, ist umstritten. Sie wird u.a. von Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG 17. Aufl., Nr. 4141 Rn. 11 bejaht, von Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl., Nr. 4141 VV RVG Rn. 8, verneint. Der Verteidiger sollte bei der Geltendmachung der Gebühr daher auf jeden Fall sämtliche Tätigkeiten, die er erbracht hat, darlegen. Denn je mehr er getan hat, desto weniger wird die Ursächlichkeit verneint werden können.