02.12.2008 | Strafverfahren
Vergütung eines Terminsvertreters
von RiOLG a.D. Detlef Burhoff, Münster
Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger bestellt worden ist, beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teil 4 Abschnitt 1 des VV in Anlage 1 zu § 2 Abs.?2 RVG (OLG Karlsruhe 16.7.08, 3 Ws 281/08, n.v., Abruf-Nr. 083554). |
Sachverhalt
Der Pflichtverteidiger des Angeklagten war an einem Hauptverhandlungstag verhindert. Deshalb wurde dem Angeklagten ein Anwalt für diesen Terminstag als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieser rechnete Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr ab. Festgesetzt worden ist nur die Terminsgebühr. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der Anwalt kann für seine Tätigkeit neben der Termins- auch die Grundgebühr beanspruchen. Denn ihm ist für den in der Bestellung bezeichneten Verfahrensabschnitt die Verteidigung des Angeklagten einschränkungslos übertragen worden. Eine Beiordnung nur als Vertreter des Pflichtverteidigers in der Form, dass er als Hilfsperson des Pflichtverteidigers in dessen Beiordnungsverhältnis miteinbezogen wird, kennt die StPO nicht. Die Zulässigkeit einer solchen Beiordnung lässt sich auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen ableiten. Aus der Eigenständigkeit der jeweiligen Beiordnungsverhältnisse folgt vielmehr zugleich, dass die Tätigkeiten der jeweiligen Pflichtverteidiger auch hinsichtlich ihrer Vergütung gesondert zu bewerten sind. Eine Einordnung als Einzeltätigkeit scheidet aus. Die Vergütung beurteilt sich nach den für den Verteidiger geltenden Bestimmungen in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG und bemisst sich im Einzelfall nach den konkret verwirklichten Gebührentatbeständen.
Praxishinweis
Unstreitig wird die Tätigkeit des sog. Terminsvertreters nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abgerechnet. Die wohl überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung geht aber – anders als das OLG Karlsruhe – davon aus, dass dem Terminsvertreter nur die Terminsgebühr zusteht, weil er nur als Vertreter des Pflichtverteidigers beigeordnet worden ist. Der Vertreter könne für die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins keine höhere Vergütung beanspruchen als der vertretene Pflichtverteidiger (KG RVGreport 07, 108). Dem ist das OLG jedoch nicht gefolgt. Vielmehr hat es sich der zutreffenden Ansicht angeschlossen, die (zumindest auch) die Grundgebühr gewährt (OLG Hamm RVG prof. 06, 92, Abruf-Nr. 061339).
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