· Fachbeitrag · Beiordnung
Auch „Terminsvertreter“ des Pflichtverteidigers erhält Grund- und Verfahrensgebühr
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
(OLG Saarbrücken 10.11.14, 1 Ws 148/14, Abruf-Nr. 143494) |
Sachverhalt
Dem Angeklagten war in einem beim LG anhängigen Strafverfahren zunächst Rechtsanwalt X als Pflichtverteidiger bestellt. X war an einigen der terminierten Hauptverhandlungstagen verhindert. Daher wurde dem Angeklagten jeweils unter Aufhebung der Beiordnung von X für den Termin Rechtsanwältin Y als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Y beantragte neben der Festsetzung der Terminsgebühren auch die der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und der Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG. Grundgebühr und Verfahrensgebühr sind abgesetzt worden. Das Rechtsmittel der Pflichtverteidigerin Y hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das OLG verweist in seinem Beschluss darauf, dass dem anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für die teilweise oder gesamte Dauer eines Hauptverhandlungstermins beigeordneten weiteren Verteidiger für den in der Beiordnung bezeichneten Verfahrensabschnitt die Verteidigung ohne jede inhaltliche Beschränkung übertragen ist. Er trägt insoweit sämtliche Verteidigerrechte und -pflichten. Die StPO kennt keine Beiordnung als Vertreter des bereits bestellten Pflichtverteidigers dergestalt, dass der Beigeordnete nur gleich einer Hilfsperson einbezogen wird. Durch die Beiordnung als Verteidiger für einen Terminstag oder Teile hiervon anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers wird vielmehr ein eigenständiges, öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet.
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