01.03.2006 | Strafverfahren
Vernehmungsterminsgebühr
S. 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG ist so zu verstehen, dass die durchgeführten Termine nicht insgesamt, sondern für jeden Verfahrensabschnitt, in dem sie stattgefunden haben, gesondert zu addieren sind |
(KG 13.1.06, 4 Ws 143/05, rkr., n.v, Abruf-Nr. 060361). |
Sachverhalt
Der Pflichtverteidiger nahm für den Angeklagten im Ermittlungsverfahren an einem Haftprüfungstermin teil. Nach Anklageerhebung fand ein weiterer Haftprüfungstermin statt, an dem er ebenfalls teil nahm. Er hat bei der Festsetzung seiner gesetzlichen Gebühren zwei Gebühren nach Nrn. 4102, 4103 VV RVG geltend gemacht. Diese sind ihm gewährt worden.
Entscheidungsgründe
Zu Recht ist dem Verteidiger auch die für den zweiten Haftprüfungstermin geltend gemachte Gebühr zugesprochen worden. Nach S. 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG entsteht diese Gebühr im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal. Die Vorschrift ist so zu verstehen, dass die durchgeführten Termine nicht insgesamt, sondern für jeden Verfahrensabschnitt, in dem sie stattgefunden haben, gesondert zu addieren sind (vgl. Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4102 VV RVG Rn. 43).
Zwar ist auch die Auslegung möglich, dass der Verteidiger immer nur eine Gebühr für die ersten (und alle weiteren) drei der in Nr. 4102 VV RVG genannten Termine verlangen kann, und zwar unabhängig davon, in welchen Verfahrensabschnitten sie stattgefunden haben. Dem Gebührentatbestand ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob sich das Wort „jeweils“ nur auf die Anzahl der Termine oder (auch) auf die in der Vorschrift genannten Verfahrensabschnitte beziehen soll. Ferner wird zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Bündelung von jeweils drei Terminen verhindern wollte, dass sie allein im Gebühreninteresse des Verteidigers herbeigeführt werden. Bei der Auslegung ist aber entscheidend zu berücksichtigen, dass in S. 2 der Anm. sämtliche Verfahrensabschnitte bis zur Rechtskraft des Urteils einzeln aufgeführt sind. Eine solche Aufzählung macht nur Sinn, wenn die Zusammenfassung von Terminen in jedem der genannten Verfahrensstadien gesondert erfolgen soll. Sonst hätte es ihrer Erwähnung nicht bedurft.
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