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  • 01.06.2006 | Strafverfahren

    Welche Gebühren kann der Anwalt abrechnen, wenn er nur für einen Termin beigeordnet wird?

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Auch der Rechtsanwalt, der nur für einen Termin als Terminsvertreter beigeordnet wird, rechnet seine gesetzlichen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab (OLG Hamm 23.3.06, 3 Ws 586/05, n.v., Abruf-Nr. 061339).

     

    Sachverhalt

    Der Anwalt ist von der Strafkammer im Hauptverhandlungstermin zum Pflichtverteidiger für diesen Termin bestellt worden. Er hat für seine Tätigkeit die gesetzlichen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG geltend gemacht. Rechtspfleger und LG haben die Gebühren nur nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG als eine Einzeltätigkeit festgesetzt. Das Rechtsmittel des Anwalts hatte beim OLG Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Bei der Tätigkeit des Anwalts handelt es sich nicht um eine Einzeltätigkeit i.S. von Nr. 4301 VV RVG. Zwar ist er nicht insgesamt in dem Verfahren als Pflichtverteidiger bestellt worden, sondern lediglich für einen einzelnen Termin, während der Angeklagten im Übrigen ein anderer Anwalt beigeordnet worden war. Dennoch handelt es sich nicht um eine Einzelaufgabe aus dem Arbeitsbereich des Verteidigers, sondern die Tätigkeit des Anwalts stellte sich als eigenverantwortliche und inhaltlich unbeschränkte Beistandsleistung der Angeklagten dar, die eine gebührenbezogene Herabstufung neben dem im Übrigen bestellten Pflichtverteidiger nicht rechtfertigt. Der Anwalt ist für diesen Verhandlungstag, ohne dass die Beiordnung des anderen Pflichtverteidigers aufgehoben worden wäre und ohne dass der Anwalt als dessen Vertreter bestellt worden wäre, beigeordnet worden.  

     

    Praxishinweis

    Das OLG hat dem Anwalt auch die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG gewährt. Auf Grund der Bestellung für den Hauptverhandlungstermin, die auch die Terminsvorbereitung umfasse, könne er grundsätzlich die Auslagenpauschale beanspruchen. Grundsätzlich sei die Staatskasse beweispflichtig dafür, dass die geltend gemachten Auslagen zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers nicht notwendig waren. Das OLG hat darauf hingewiesen, dass angesichts der erforderlichen Terminsvorbereitung es nicht fern liege, dass zur sachgerechten Interessenwahrnehmung insbesondere Telefonate geführt werden. Trotz der Bestellung für nur einen Hauptverhandlungstermin könne daher noch keine Obliegenheit des Anwalts angenommen werden, die Erforderlichkeit der Auslagen näher darzulegen oder zu versichern.