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  • 01.02.2007 | Strafverfahren

    Zusätzliche Gebühr bei Entscheidung nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO?

    Nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO kann das Gericht im schriftlichen Verfahren entscheiden, wenn der Einspruch gegen einen Strafbefehl auf die Höhe des in der Geldstrafe festgesetzten Tagessatzes beschränkt wird. Dies setzt voraus, dass der Beschuldigte dieser Verfahrensweise zustimmt. Der Beitrag erläutert, ob dann auch die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG anfällt.  

     

    Zustimmung vermeidet Hauptverhandlung

    Wirkt der Verteidiger daran mit, dass der Beschuldigte diese Zustimmung abgibt, wird die Durchführung der Hauptverhandlung vermieden. Vom Wortlaut der Nr. 4141 VV RVG wird der Fall des § 411 Abs. 1 S. 3 StPO zwar nicht erfasst. Sinn und Zweck der in Nr. 4141 VV RVG geregelten zusätzlichen Verfahrensgebühr sprechen aber dafür, dem Verteidiger für seine Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung auch im Fall des § 411 Abs. 1 S. 3 StPO eine zusätzliche Gebühr zu gewähren.  

     

    Gebühr schafft Anreiz für den Anwalt, die Zustimmung zu erwirken

    Ohne die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG besteht für den Verteidiger kein Anreiz, an der Verfahrenserledigung mitzuwirken. Denn ohne Zustimmung des Beschuldigten wäre eine Hauptverhandlung durchzuführen, für die die Terminsgebühr anfällt. Zudem kann zur Begründung der entsprechenden Anwendung von Nr. 4141 VV RVG auf die Verfahrenserledigung nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO auf Abs. 1 Ziff. 5 der Anm. zu Nr. 5115 VV RVG und Abs. 1 der Anm. zu Nr. 6216 VV RVG verwiesen werden. Danach erhält der Verteidiger eine zusätzliche Gebühr, wenn er in Bußgeldsachen oder in Disziplinarverfahren zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren statt durch Hauptverhandlung beiträgt. Daher spricht Einiges dafür, dass auch in Strafsachen der Beitrag des Verteidigers an der Verfahrenserledigung im schriftlichen Verfahren die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG rechtfertigt.  

     

    Umfang der Erledigung ist unerheblich