01.07.1997 · Fachbeitrag · Strafverteidigung
Erhält der Anwalt bei einer Verfahrenseinstellung eine zusätzliche Erfolgsgebühr nach § 84 Abs. 2 BRAGO?
| Gelingt es dem Anwalt, der als Strafverteidiger entweder nur im vorbereitenden Verfahren oder im vorbereitenden Verfahren und zusätzlich im Gerichtsverfahren außerhalb der Hauptverhandlung tätig ist, eine nicht nur vorläufige Einstellung nach §§ 153 ff. StPO zu erreichen, so stellt sich die gebührenrechtliche Frage: Kann er lediglich über § 84 Abs. 2 BRAGO die vollen Gebühren des § 83 Abs. 1 BRAGO oder darüber hinaus über § 84 Abs. 1 BRAGO die Hälfte der Gebühren des § 83 Abs. 1 BRAGO beanspruchen? Dieses Problem ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. In Literatur und Rechtsprechung werden hierzu ganz unterschiedliche Auffassungen vertreten. |
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