29.05.2008 | Streitwert
Berücksichtigung von Kindergeld für den Wert des Scheidungsverfahrens
Bei der Wertfestsetzung eines Ehescheidungsverfahrens ist Kindergeld als Einkommen der Eheleute zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe 7.4.08, 2 WF 39/08, n.v, Abruf-Nr. 081461). |
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Streitwertfestsetzung in Ehesachen richtet sich nach § 48 Abs. 2und 3 GKG. Für die Einkommensverhältnisse ist dabei das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute anzusetzen, § 48 Abs. 3 GKG. Das Kindergeld ist insoweit als Einkommen zu berücksichtigen (st. Rspr., OLG Karlsruhe FamRZ 07, 751; 06, 1055; 99, 606; so auch OLG Dresden FamRZ 06, 1053). Kindergeld ist keine subsidiäre, einer Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II gleichzusetzende Leistung, wenn es auch den Zweck der Existenzsicherung des Kindes hat, sondern berücksichtigt auch eine den Eltern im Rahmen des Steuerrechts zu gewährende Entlastung wegen der Betreuung und Versorgung von Kindern (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht, 4. Aufl. § 1612b Rn. 2).
Für jedes Kind ist ein Pauschalbetrag in Höhe von 250 EUR von diesem Monatseinkommen abzuziehen. Dieser Betrag liegt – auch wenn zusätzlicher Wohnbedarf besteht – im Mittel zwischen dem nach SGB II zu berücksichtigenden Bedarf eines Kindes von 207 EUR bzw. 276 EUR pro Monat. Unberücksichtigt bleibt hierbei auch eigenes Einkommen der Kinder oder die Tatsache, ob tatsächlich Unterhalt geleistet wird.
Praxishinweis
Die Frage, ob bei der Bestimmung des monatlichen Nettoeinkommens der Ehepartner auch das Kindergeld anzusetzen ist, ist umstritten. Nach einer Meinung handelt es sich bei Kindergeld nicht um Einkommen i.S. des § 48 Abs. 3 GKG, da es nicht auf einer Erwerbsleistung der Eltern beruht, sondern ausgezahlt wird, um sie bei der Erfüllung ihrer Unterhaltspflichten zu unterstützen (OLG Düsseldorf FamRZ 06, 807; OLG Nürnberg OLGR 06, 322). Die Gegenansicht rechnet das Kindergeld dem Einkommen der Eltern zu, da es als tatsächlicher Wertzuwachs die Eltern finanziell entlaste (OLG Hamm FamRZ 06, 718; 806; OLG Brandenburg MDR 07, 1321).
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