01.10.2008 | Streitwert
Beschwerden gegen die Wertfestsetzung für die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren
von Bürovorsteher Detlev Schönemann, Würzburg
Durch das zum 1.7.04 in Kraft getretene KostRModG und das GKG n.F. wird seither die Beschwerde gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts über die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren generell ermöglicht. Der folgende Beitrag informiert Sie über diese Beschwerden.
Wertfestsetzung für Gerichtskosten
Nach § 66 Abs. 4 GKG n.F. ist die weitere Beschwerde ausdrücklich statthaft. Voraussetzung ist, dass das LG als Beschwerdegericht entschieden und die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wurde. Die Beschwerde kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden. §§ 546 und 547 ZPO gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das OLG, § 66 Abs. 4 S. 2 und 3 GKG. Das LG kann der Beschwerde abhelfen, soweit das Gericht sie für zulässig und begründet erachtet, § 66 Abs. 4 S. 1 GKG. Wird nicht abgeholfen, ist die Sache unverzüglich dem OLG vorzulegen, wobei das OLG an die Zulassung der Beschwerde gebunden ist, § 66 Abs. 4 S. 4, Abs. 3 S. 4 GKG. Gegen die Entscheidung des OLG ist keine weitere Beschwerde mehr möglich, § 66 Abs. 3 S. 4 GKG.
Hat das LG als Berufungsgericht den Streitwert erstmals festgesetzt, kann dagegen gemäß § 66 Abs. 2 GKG Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung anstehenden Fragen zugelassen hat, § 66 Abs. 1 S. 2 GKG.
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