03.03.2008 | Streitwert
Einstweiliges Anordnungsverfahren auf Unterhalt richtig abrechnen
Die richtige Gebührenabrechnung von einstweiligen Anordnungen auf Unterhaltszahlung bereitet in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten. Der folgende Beitrag erläutert, wie Sie diese Verfahren richtig abrechnen.
Eigene gebührenrechtliche Angelegenheit
Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt stellt gemäß § 17 Nr. 4b RVG eine eigene Angelegenheit dar. Folge: Gegenüber dem Hauptsacheverfahren fallen gesonderte Gebühren an, § 15 Abs. 2 S. 2 RVG. Somit ist für dieses Verfahren auch ein eigener Gegenstandswert nach § 53 Abs. 2 S. 1 GKG festzusetzen. Danach ist vom sechsmonatigen Bezug auszugehen. Es kommt nicht darauf an, welchen Betrag das Gericht tatsächlich zuspricht. Selbst wenn die durch die einstweilige Anordnung geregelte Zeit der Unterhaltsleistung wegen einer Beendigung des Rechtsstreits innerhalb der 6-Monatsfrist kürzer als sechs Monate ist, gilt für den Streitwert der sechsmonatige Betrag (OLG Brandenburg JurBüro 01, 94). Anders verhält es sich nur, wenn der Antragsteller die Unterhaltsleistung von vornherein auf einen kürzeren Zeitraum beschränkt hat. Das muss aber im Antrag deutlich zum Ausdruck kommen (OLG Nürnberg JurBüro 97, 196).
Zu beachten ist, dass § 53 Abs. 2 S. 1 GKG den § 42 Abs. 1 GKG ersetzt, der den Wert der Klage auf künftigen Unterhalt bestimmt. Bei Einreichung des Antrags bereits fällige Beträge sind daher hinzuzurechnen, § 42 Abs. 5 GKG. Die Rechtsprechung hat § 17 Abs. 4 GKG a.F. im einstweiligen Anordnungsverfahren uneingeschränkt angewandt (OLG Köln AGS 04, 164). Dies gilt nicht nur für die Rückstände, sondern auch für den im Monat der Antragstellung fälligen Unterhaltsbetrag.
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