30.04.2008 | Streitwert
Ersatz von Abmahnkosten
1. Hat der Anwalt einen Auftrag zur außergerichtlichen Abmahnung sowie einen bedingten Klageauftrag, kann er für eine erfolgreiche Abmahnung die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG verlangen. |
2. Zur Streitwertbestimmung in Wettbewerbssachen. |
(LG Limburg 31.5.07, 6 O 44/06, n.v., Abruf-Nr. 081102) |
Entscheidungsgründe
Die Klägerin ist nicht auf die 0,8-fache Gebühr aus Nr. 3101 VV RVG beschränkt. Zutreffend verweist sie darauf, dass ihr auch ein Auftrag zur außergerichtlichen Geltendmachung erteilt war. Wenn daneben für den Fall des Scheiterns der außergerichtlichen Geltendmachung bereits Klageauftrag erteilt war, ist dies für die hier nach Nr. 2400 VV RVG (jetzt: Nr. 2300 VV RVG) geltend gemachte Geschäftsgebühr unschädlich.
Der Geschäftswert der Abmahnung richtet sich nach der Höhe des für die Gerichtskosten maßgebenden Wertes, § 23 Abs. 1 S. 3 RVG, § 12 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Er ist vom Gericht im Wege der Schätzung zu ermitteln. Maßgebend ist das Interesse an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft und Marktstellung der Beteiligten, Intensität des Wettbewerbs, der Verletzungshandlungen und der Wiederholungsgefahr. Da die Abmahnung auf die Verschaffung eines endgültigen Titels gerichtet ist, ist nicht auf den Wert eines Verfügungs-, sondern auf den Wert eines Hauptsacheverfahrens abzustellen. Im vorliegenden Fall ist für die Wertfestsetzung auf 50.000 EUR zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin weder um ein Kleinunternehmen, noch um Großindustrie handelt. Entsprechend den angeführten und belegten Umsatzzahlen handelt es sich bei der Klägerin um ein gut-mittelständisches Unternehmen. Die Werbeaktion der Beklagten war räumlich eng begrenzt und nicht auf eine besondere Langzeitwirkung abgestellt. Sie dürfte in erster Linie Laufkundschaft ansprechen, für die letztlich ohnehin der kürzere Anfahrtsweg zu der Beklagten die hervorgehobene Bedeutung haben dürfte.
Praxishinweis
In der Praxis beauftragt häufig der Mandant den Anwalt mit der Durchsetzung einer Forderung. In diesen Fällen sind zwei gebührenrechtlich unterschiedliche Konstruktionen möglich:
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